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20. Januar 2025
Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

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Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

Aktuelle Urteile: Haftungsgefahren für Versicherungsvermittler

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte zum digitalen Vermittler-Kongress 2025 eingeladen. Dort informierte Jens Reichow über aktuelle Urteile zur Haftung von Versicherungsvermittlern. Hier folgt eine Zusammenstellung von Fällen, die Versicherungsmakler unbedingt kennen sollten.

Haftungsfälle bei Versicherungsmaklern drehen sich häufig um wiederkehrende Themen, so Rechtsanwalt Jens Reichow beim letztwöchigen Vermittler-Kongress der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Diese Erfahrung mache er sowohl bei Verfahren, die seine Kanzlei führe, als auch bei anderen Gerichtsprozessen. Insbesondere würde es immer wieder bei Dokumentationen und Umdeckungen zu Fehlern kommen.

Fehler bei der Umdeckung: Von einer BU- zu einer Grundfähigkeitsversicherung

So berichtete Reichow von einem Haftungsfall eines Versicherungsvermittlers aufgrund eines Beratungsfehlers beim Abschluss einer Grundfähigkeitsversicherung und gleichzeitigen Kündigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit dem Fall hatte sich das Oberlandesgericht Dresden zu beschäftigen (Urteil vom 07.11.2023 – Az: 4 U54 / 23). Der Versicherungsnehmer hatte eine bestehende BU-Versicherung, der Vermittler beantragte später aber auch eine Grundfähigkeitsversicherung, die schließlich mit Ausschlüssen vom Versicherer angenommen wurde. Trotz Ausschlüsse blieb der Vermittler bei der Empfehlung, die Grundfähigkeitsversicherung zu nehmen und die BU-Versicherung zu kündigen. Das Gericht urteilte letztlich, dass der Vermittler nicht ausreichend darauf hingewiesen habe, dass der Versicherungsschutz nun geringer als bei der BU-Versicherung sei. Insofern stand der Vermittler, der als Mehrfachagent tätig war, in der Haftung.

In der Rechtsprechung, legte Reichow dar, habe sich der der Grundsatz durchgesetzt, dass sich kein Versicherungsnehmer bei einer Umdeckung verschlechtern will. Als vorrangiges Ziel werde angenommen, dass der Schutz erhalten bleibe oder sich verbessere, auch wenn es in der Praxis andere Gründe geben mag, warum sich ein Versicherungsnehmer für einen anderen Schutz entscheidet.