Wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt, untersagt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) der Debeka die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Die Klage hatte die Verbraucherzentrale selbst geführt. Die umstrittene Klausel ermöglicht dem Versicherer, bei einer vorzeitigen Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer neben den gängigen Stornokosten eine weitere Stornogebühr von bis zu 15%, abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes.
Vonseiten der Debeka heißt es, dass dieser sogenannte kapitalmarktabhängige Stornoabzug dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen Einzelner im Hinblick auf Veränderungen am Kapitalmarkt und damit dem Schutz aller Versicherten, die ihre Verträge bis zum Vertragsende aufrechterhalten, dient.
Zur Klage kam es, weil aus Sicht der Verbraucherschützer die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten führt. Nach § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müsse ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Die besagte Klausel sei aber intransparent für den Versicherungsnehmer und könne zu Abzügen in Höhe von mehreren tausend Euro führen.
Die Debeka vertritt dagegen eine andere Rechtsauffassung. Die Pressestelle teilt mit, dass alle Versicherten bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle Unterlagen ausgehändigt bekämen, in denen der kapitalmarktabhängige Stornoabzug hinreichend transparent dargestellt sei. Die Höhe des Stornoabzugs leite sich aus den Bedingungen ab. Zusätzlich könne sie erfragt oder auf der Debeka Internetseite abgerufen werden.
Der Versicherer will, sobald das Urteil schriftlich vorliegt, die Begründung des Gerichts auswerten. Nach heutigem Stand will die Debeka Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 – Az. 2 UKl 1/23
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