Vor allem Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schreibt. Viele dieser Verträge würden Klauseln enthalten, anhand derer Kreditinstitute die Zinsen einseitig und uneingeschränkt anpassen können. Solche Klauseln erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2004 für unwirksam.
Mit zwei aktuellen Urteilen vom 09.07.2024 hat der BGH erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt. Konkret heißt es, dass der Referenzzinssatz „Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren“ eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.
Ansprüche unter Umständen auch bei bereits gekündigten Verträgen
Die Finanzaufsicht rät betroffenen Verbrauchern, sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern zu lassen. Zudem erklärt Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz in der BaFin: „Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen.“ Hierbei sei die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Verbraucherzentralen und Rechtsanwaltschaft könnten bei der rechtlichen Prüfung ihrer Ansprüche unterstützen.
BaFin justiert bei Allgemeinverfügung nach
Infolge der BGH-Urteile hat die BaFin ihre Allgemeinverfügung von Juni 2021 geringfügig angepasst. Darin hat die Aufsichtsbehörde angeordnet, dass Kunden, mit denen ein Prämiensparvertrag mit uneingeschränktem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses abgeschlossen wurde, über die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Zinsanpassungsklausel informiert werden. Darüber hinaus sollten Kreditinstitute den Betroffenen die unwiderrufliche Zusage geben, eine zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung zur Basis einer Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung seit Vertragsbeginn zu machen oder die „Vereinbarung einer sachgerechten, die Vorgaben des BGH aus dem Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 berücksichtigenden Zinsanpassungsklausel im Rahmen eines individuellen Änderungsvertrages“ anzubieten.
Ursprünglich hatte die Verfügung auf die Möglichkeit abgestellt, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte, die nun aber nicht mehr erwartet wird. Es seien in Zukunft weitere BGH-Urteile mit abweichenden ergänzenden Vertragsauslegungen möglich, wie es vonseiten der BaFin weiter heißt. (tik)
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