Wenn ein Immobilienmakler Fotos einer Immobilie für ein Exposé nutzen möchte, braucht er die Zustimmung der Bewohner. Bilder von bewohnten Räumen gelten laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten. Verwendet der Makler solche Fotos ohne Erlaubnis für die Verkaufswerbung, können daraus Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld entstehen. Dies hat das Landgericht Frankenthal (LG) in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
So logisch dies klingt, gibt es aber eben auch Situationen, die sich weniger klar darstellen. So hat die zuständige Kammer des Gerichts die Klage eines Ehepaars wegen Verletzung ihrer Privatsphäre trotz oben genannter Feststellung abgewiesen. Das Ehepaar hatte den Makler nach Terminvereinbarung selbst in die gemietete Doppelhaushälfte, die verkauft werden sollte, gelassen, damit er die Bilder machen konnte.
Nachdem das Ehepaar aber von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, richtiggehend demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Das Maklerbüro reagierte prompt und nahm die Bilder wieder aus dem Netz. Dennoch machte das Ehepaar einen immateriellen Schaden für sich geltend und versuchte vor Gericht, Schmerzensgeld durchzusetzen.
Die Richter gaben in diesem Fall aber dem Immobilienmakler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DSGVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen. (bh)
LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2024 – Az. 3 O 300/23.
Bild: © Anja K – stock.adobe.com
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