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29. Juli 2024
bAV-Reform: Es dürfte auch ein bisschen mehr sein

bAV-Reform: Es dürfte auch ein bisschen mehr sein

Seit Kurzem ist das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht, der Entwurf zur bAV-Reform steht zur Diskussion. Der bAV-Fachverband aba geht davon aus, dass die geplanten Maßnahmen mehr Menschen in die bAV führen werden. Es ginge aber noch besser, so die Ansicht des Verbands.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine wesentliche Säule der Altersvorsorge in Deutschland und leistet einen entscheidenden Beitrag zur finanziellen Absicherung im Ruhestand. Allerdings kam die Verbreitung der bAV zuletzt immer mehr ins Stocken, was nun mithilfe eines zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geändert werden soll. Ein entsprechender Reformentwurf ist im Umlauf und steht zur Diskussion.

Der Entwurf setzt grundsätzlich weiterhin auf eine freiwillige bAV (erleichtert aber firmeninterne Opting-Out-Modelle zur automatischen Entgeltumwandlung) und unter anderem auf eine Erhöhung der Geringverdiener-Förderung sowie eine Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells.

Während sich die Versicherer schon zu den geplanten Maßnahmen geäußert hatten und diese in Teilen unterstützt, hatte am Freitag die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) zur Pressekonferenz geladen. Auch vonseiten des anerkannten Fachverbands heißt es, man begrüße den Referentenentwurf. „Die geplanten Änderungen können ein Stück weit helfen, die Betriebsrenten zu stärken und die Verbreitung zu erhöhen”, sagt aba-Vorsitzender Georg Thurnes, schiebt aber hinterher, dass man sich mehr Reformelan gewünscht hätte.

„Optionsmodelle, das zeigen die Erfahrungen im Ausland, sind in der Lage, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu steigern. Es ist daher zu begrüßen, dass in Zukunft auch bei uns mehr Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung für ganze Belegschaften rechtssicher vereinbaren können“, erklärt Thurnes. Der Referentenentwurf sehe allerdings als Voraussetzung vor, dass sich der Arbeitgeber mit einem 20%-igen Zuschuss beteiligen müsse. Thurnes befürchtet, dass daran viele solcher Modelle schon im Voraus scheitern würden.

Immerhin eine Erweiterung des Sozialpartnermodells

Beim geplanten Ausbau des Sozialpartnermodells zeigt sich die aba nicht unzufrieden. So soll in Zukunft in einem Arbeitsvertrag ein nicht einschlägiger Tarifvertrag über ein Sozialpartnermodell auch dann in Bezug genommen werden können, „wenn das Arbeitsverhältnis in den Organisationsbereich einer Gewerkschaft fällt, die das Sozialpartnermodell trägt. Der Verband hatte sich zwar für eine nicht-tarifliche Erweiterung des Modells ausgesprochen, erkennt aber auch in der Entwurfsregelung Chancen für eine größere Verbreitung.

Förderung der Geringverdiener mit Haken

Ein weiterer interessanter Aspekt betrifft die Förderung für Geringverdiener. Diese soll mit dem zweiten BRSG dynamisiert werden. „Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat mit dem § 100 EStG ein neues, höchst erfolgreiches steuerliches Fördermodell zum Ausbau der betrieblichen Altersversorgung speziell für Geringverdiener eingeführt. Es ist gut, dass man im Referentenentwurf unserer Empfehlung gefolgt ist und die relevante Einkommensgrenze jährlich in dem Umfang der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ansteigen lassen will“ erklärt Thurnes. Es sei aber bedauerlich, dass es keine Verbesserung der Anreize für Arbeitgeber gebe, die Förderquote bleibe bei 30%.

Nicht zuletzt bedauert die aba auch, dass sich in dem bAV-Reformpaket nichts zur Verbesserung der Direktzusage enthalten sei. Die ertragssteuerliche und handelsbilanzielle Bewertung von Direktzusagen müsse dringend angepasst und so weit wie möglich vereinheitlicht werden, so der Verband, der zum Schluss noch anprangert, dass die Bürokratie weiter hoch bleibe und es wenig Schritte in Richtung Digitalisierung gebe.

Zur Umsetzung des Gesetzesvorhabens hieß es kürzlich noch aus den verantwortlichen Ministerien, dass man zügig vorankommen will. Inhaltlich wird sich wohl noch das ein oder andere zum vorliegenden Entwurf ändern. (bh)

Bild: © Ruzanna – stock.adobe.com