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23. Mai 2024
Zweitwohnungssteuer gehört zu Unterkunftskosten
Zweitwohnungssteuer gehört zu Unterkunftskosten

Zweitwohnungssteuer gehört zu Unterkunftskosten

Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung nach dem Einkommenssteuergesetz. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, kann sie nicht mehr abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wie kürzlich veröffentlicht mit Urteil vom 13.12.2023 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig sein kann.

Höchstgrenze für doppelte Haushaltsführung bei 1.000 Euro monatlich

Dazu hatte eine Frau geklagt, die im Jahr 2012 an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet hat. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 machte die Klägerin bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 12.480 Euro sowie eine Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt München in Höhe von 896 Euro bei den sonstigen Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. In der Einkommensteuererklärung für 2019 begehrte sie neben den Kosten für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 15.880 Euro die Berücksichtigung gezahlter Zweitwohnungsteuer in Höhe von 1.157 Euro.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Zweitwohnungssteuer wird als Unterkunftskosten beurteilt

Der BFH begründet dies wie folgt: Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden. Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.

Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist. (bh)

BFH, Urteil vom 13.12.2023 - Az: VI R 30/21

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