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7. Mai 2024
BGH: Kein Schadenersatz für Jagdfeld von der SIGNAL IDUNA
BGH: Kein Schadenersatz für Jagdfeld von der SIGNAL IDUNA

BGH: Kein Schadenersatz für Jagdfeld von der SIGNAL IDUNA

Es war ein langer Prozessweg, es ging um Rufschädigung und sehr viel Geld. Nun steht fest: Anno August Jagdfeld und die Adlon-Fondsgesellschaft sind mit ihren Klagen gegen die SIGNAL IDUNA Gruppe gescheitert. Der BGH hat eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde von Jagdfeld zurückgewiesen.

Wie die SIGNAL IDUNA Gruppe mitteilt, sind der Immobilienunternehmer Anno August Jagdfeld und die Adlon-Fondsgesellschaft mit ihren Klagen gegen die SIGNAL IDUNA Gruppe endgültig gescheitert. Nachdem bereits das Landgericht Dortmund die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht Hamm die Berufung zurückgewiesen hatten, ließ nun auch der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde von Jagdfeld in keinem Punkt zu, sondern wies sie vollständig zurück. Demnach muss die SIGNAL IDUNA Gruppe keinen Schadenersatz zahlen. Alle Vorwürfe und Forderungen haben sich als haltlos und unbegründet erwiesen, so der Versicherer.

Der Rechtsstreit ging zurück auf den Adlon-Fonds, mit dem Anno August Jagdfeld Kapital für den Bau des renommierten Luxushotels Adlon in bester Lage am Brandenburger Tor gesammelt hatte. Mehrere Anleger hatten ihm vorgeworfen, seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt und die Fondsanleger dadurch wirtschaftlich geschädigt zu haben. Daraufhin war die Schutzgemeinschaft der Adlon-Anleger gegründet worden, der auch die SIGNAL IDUNA beigetreten war. Jagdfeld warf der Schutzgemeinschaft vor, in seinem Ruf geschädigt worden zu sein und forderte – nunmehr vergeblich – Schadenersatz, zuletzt in Höhe von über 1 Mrd. Euro.

„Niemand von SIGNAL IDUNA hat sich jemals negativ über Herrn Jagdfeld und seine Firmen geäußert“, sagt der Vorsitzende des Vorstandes der SIGNAL IDUNA Gruppe, Ulrich Leitermann. „Das ist jetzt endgültig über alle Gerichtsinstanzen hinweg bestätigt.“ Die Jagdfeld Gruppe kommentierte den BGH-Beschluss auf Anfrage nicht. (bh)

BGH, Beschluss vom 23.04.2024 - Az. VI ZR 132/22

Vorinstanz:

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2022 - Az. I-8 U 73/20. Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig.

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