Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an Morbus Parkinson spontan bzw. ungefragt anzugeben. Allerdings hat er hieraus resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik mitzuteilen, wenn der Versicherer beim Abschluss der BU-Versicherung nach Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates fragt. Das Verschweigen derartiger Beschwerden indiziere Arglist, so der Leitsatz aus einem Beschluss des OLG Dresden vom 21.03.2024.
Wer eine BU-Versicherung abschließt, muss die Gesundheitsfragen des Versicherers korrekt und vollständig ausfüllen. Falsch beantwortete Gesundheitsfragen können dazu führen, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt oder den Leistungsantrag ablehnt. Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen ist aber immer wieder, was genau der Versicherungsnehmer angeben muss und was richtige Beantwortung eigentlich heißt.
Im Antrag nur abgekürzte Gesundheitsfragen
Im genannten Fall, über den der Fachanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte informiert, beantragte der Kläger 2022 Leistungen aus seiner BU-Versicherung. Dabei kam heraus, dass er bereits 2015 an Parkinson erkrankt war und diese Krankheit nicht im Versicherungsantrag angegeben hatte. Die Versicherung nahm das zum Anlass, die Anfechtung der Versicherung zu erklären und die Versicherungsleistung zu verweigern.
Allerdings wurden in dem Versicherungsantrag lediglich abgekürzte Gesundheitsfragen gestellt. Gefragt wurde etwa, ob der Versicherungsnehmer voll arbeitsfähig sei und ob in den zurückliegenden zwei Jahren keine Arbeitsunfähigkeit länger als zwei Wochen vorlag. Zudem wurden verschiedene Erkrankungen abgefragt. Neurologische Erkrankungen oder gar Parkinson wurden nicht erwähnt.
Spontane Anzeigenpflicht nicht gegeben
Das OLG Dresden befand, dass ein Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen zwar grundsätzlich erschöpfend beantworten müsse. Er darf seine Antworten weder auf bestimmte Krankheiten oder Schäden beschränken noch sonst eine wertende Aussage treffen. Allerdings betrifft das nur solche Gesundheitsfragen, nach denen die BU-Versicherung in Textform gefragt hat. Der Versicherungsnehmer muss sich darauf verlassen können, dass er auch nach Treu und Glauben nicht ungefragt auf solche Krankheiten hinweisen muss. Eine solche spontane Anzeigepflicht bestehe nur bei ungewöhnlichen Krankheiten, wozu aber eine Parkinsonerkrankung nicht gehöre.
Grenzen bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen
Damit konnte der BU-Versicherer wegen der verschwiegenen Parkinsonerkrankung nicht den Vertrag anfechten. „Die richtige Beantwortung von Gesundheitsfragen ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung. Daher ist es gut, dass das OLG Dresden einerseits zwar die Bedeutung einer richtigen Beantwortung betont, andererseits aber auch klare Grenzen aufzeigt“, kommentiert Rechtsanwalt Strübing.
Dennoch Täuschung des Versicherers
Allerdings wurde in den Gesundheitsfragen im Antrag auch gefragt, ob Beschwerden des Bewegungsapparats festgestellt wurden. Das war bei dem Versicherungsnehmer der Fall, allerdings hatte er diese im Antrag nicht erklärt. Darin erkannte das Gericht eine Täuschung und gab dem Versicherer Recht. (bh)
OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2024 – Az.: 4 U 1975/23
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