Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sind ein Ärgernis für die Versicherten. Immer öfter kam es deshalb in den vergangenen Jahren zu Klagen gegen Versicherer. Am 20.03.2024 kam es nun in einem Fall zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Klage auf Rückzahlung der erhöhten Prämienanteile
Ein Versicherter wendete sich 2018 gegen Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hielt. Er klagte daher unter anderem auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile. Das Landgericht Berlin (LG) hatte der Klage stattgegeben. Es kam jedoch zur Berufung. Das Kammergericht Berlin (KG) hatte daraufhin das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert, aber ebenfalls unter anderem die Unwirksamkeit einer Prämienanpassung festgestellt und den Versicherer, die AXA, zur Rückzahlung der darauf gezahlten Prämienanteile verurteilt.
Letztere brachte den Fall vor den BGH. Dort wurde das Urteil der Vorinstanzen nicht bestätigt. Die Sache geht nun zur neuerlichen Entscheidung wieder zurück an das KG Berlin. Klagen gegen Versicherer könnten sich damit künftig erschweren.
Darüber hatte der BGH zu entscheiden
Letztlich hatte der BGH über die gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen, mit denen Krankenversicherer den Umfang einer Beitragserhöhung limitieren, zu entscheiden. Danach bleibt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nachkalkulation, die zu einer Beitragserhöhung führt, unabhängig davon wirksam, ob die – nachgelagerte – Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Limitierungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Limitierungsmaßnahmen nach § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz
Maßgebliche Vorschriften zu Prämienanpassungen und deren Prüfung durch den Treuhänder als auch zur Verwendung von Mitteln aus Rückstellungen finden sich im Versicherungsaufsichtsgesetz im Paragrafen 155. Rückstellungen dienen dazu, Beitragssteigerungen für die Versicherten abzumildern. Der klagende Versicherungsnehmer wollte aber weitere Informationen zu dieser Maßnahme, um feststellen zu können, ob die Mittel aus seiner Sicht auch richtig verwendet wurden. Der Versicherer muss laut Gericht zwar zu den Parametern, die der Limitierungsentscheidung zugrunde liegen, näher vortragen. Diese Darlegungslast beinhaltet jedoch nicht die Vorlage eines umfassenden, sich auf alle parallel mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckenden Limitierungskonzepts.
BGH, Urteil vom 20.03.2024 – Az. IV ZR 68/22
Vorinstanzen:
KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 – Az. 6 U 88/18
LG Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – Az. 23 O 144/17
Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können