Ein Oldtimerfan aus Ludwigshafen am Rhein hatte einen schmerzhaften Verlust zu verkraften: Sein historisches Fahrzeug war bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt worden.
Das Fahrzeug hatte der Mann gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Nach dem Schadenfall kam seine Kfz-Versicherung laut einem Gutachten zu einem Wert des Fahrzeuges am Schadenstag in Höhe von knapp 41.000 Euro und zahlte dem Eigentümer den entsprechenden Geldbetrag aus. Dieser war jedoch davon überzeugt, dass sein Oldtimer deutlich mehr wert gewesen sei und ließ deshalb ein weiteres Gutachten einholen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das historische Fahrzeug im Wert deutlich gestiegen und fast 8.000 Euro mehr wert war als vom Versicherer angenommen.
Der Mann verlangte nun den Differenzbetrag vom Versicherer, doch dieser lehnte eine weitere Zahlung ab. Der Fahrzeughalter zog deshalb vors Gericht.
Auf die Sonderbedingungen für Oldtimer achten
Entsprechend hatte sich das Landgericht Frankenthal mit dem Fall zu beschäftigen. Dieses verwies jedoch, wie auch zuvor bereits der Versicherer, auf die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonderbedingungen für historische Fahrzeuge. Danach werde zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchstentschädigung sei jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Falle von Wertsteigerungen könne maximal 10% mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Der habe im konkreten Fall rund 36.000 Euro betragen. Dem Oldtimerbesitzer stehe deshalb keine höhere Entschädigung zu als von dem Versicherer bereits ausgezahlt. Die Richterin machte deutlich, dass der Eigentümer des Fahrzeugs selbst darauf hätte achten müssen, den versicherten Wert regelmäßig dem gestiegenen Marktwert anzupassen. Das Urteil ist rechtskräftig. (bh)
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 17.01.2024 – Az. 3 O 230/23 (PM vom 28.02.2023, Urteil noch nicht veröffentlicht)
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