Der Bundestag hat mehrheitlich für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt, um die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung (KH-Richtlinie, EU 2021/2118) in deutsches Recht umzusetzen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h künftig eine Versicherungspflicht gilt – zumindest wenn sie außerhalb von Privat- oder Betriebsgeländen auf öffentlichen Straßen und Wegen unterwegs sind. Für Halter von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumern und anderen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen gab es vorher eine Ausnahme. Langsame Fahrzeuge waren bislang pauschal in Allgemeinen Haftpflichtversicherungen mitversichert.
Mehr Zeit für Besitzer, Versicherungsschutz anzupassen
Die Besitzer solcher Arbeitsmaschinen haben nun aber doch mehr Zeit, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen und anzupassen. Dies muss nicht bereits bis zum 23.12.2023 erfolgen, sondern bis zum 01.01.2025. Vom Rechtsausschuss, der noch Änderungen am Ursprungstext vorgenommen hatte, heißt es dazu konkret, man wolle mehr Zeit verschaffen "für eine Anpassung der Versicherungsbedingungen bestehender Privat- und Betriebshaftpflichtversicherungen oder zum erstmaligen Abschluss des gesetzlich geforderten Versicherungsschutzes". Dies begrüßt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV). Die Versicherer hatten im Vorfeld deutlich darauf hingewiesen, dass die Umstellung der Verträge bis zum 23.12.2023 schlichtweg nicht zu schaffen sei.
Überhaupt hätte aus Sicht der Versicherer die Ausnahme von der Versicherungspflicht unverändert fortbestehen können. „Deutschland hatte [...] eine klare, praktikable und kostengünstige Lösung, bei der es nie zu Problemen gekommen ist“, erklärt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach.
Klarstellungen zum Verhältnis von Kfz-Haftpflicht und alternativer Haftpflichtversicherungen
Der Änderungsantrag enthält auch Klarstellungen zum Verhältnis der Kfz-Haftpflicht und alternativer Haftpflichtversicherungen. Der GDV bezeichnet die Klarstellungen im neu gefassten Artikel 8 zu den Deckungsmöglichkeiten über Betriebs- und Privathaftpflichtversicherungen zwar als „richtig und dringend notwendig“ - sonst hätten sich zahlreiche Betriebe und Privatpersonen über ihre allgemeine Haftpflicht hinaus zusätzlichen Versicherungsschutz suchen müssen. Dennoch stelle laut GDV auch die Neufassung einen hohen Aufwand für die Versicherer wie auch für die betroffenen Betriebe dar. „Die nun vorgesehene Deckungssumme von knapp 9 Mio. Euro bedeutet weiterhin, dass zahlreiche Verträge insbesondere in der Landwirtschaft umgestellt werden müssen“, so Käfer-Rohrbach.
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