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29. März 2023
Neuerungen im Kfz-Haftpflichtversicherungs-Recht
Neuerungen im Kfz-Haftpflichtversicherungs-Recht

Neuerungen im Kfz-Haftpflichtversicherungs-Recht

Das Bundesministerium der Justiz hat Änderungen beim Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Recht angekündigt. Dadurch wird der Kreis der versicherungspflichtigen Fahrzeuge erweitert. Außerdem werden die Regeln zur Insolvenzsicherung der Haftpflichtversicherer angepasst.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht veröffentlicht. Zwar soll sich laut BMJ an den bestehenden Versicherungspflichten möglichst wenig ändern. Allerdings werde der Gebrauch einzelner Arten von Fahrzeugen im Straßenverkehr und der Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport erstmals versicherungspflichtig. Außerdem gebe es Änderungen bei der Insolvenzabsicherung für KfZ-Haftpflichtversicherer.

Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen werden versicherungspflichtig

Zunächst aber sieht der Referentenentwurf des BMJ eine erstmalige Versicherungspflicht für den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:

  • Der Gebrauch sog. selbstfahrender Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen wird versicherungspflichtig. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind sie laut BMJ-Schreiben, wenn sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
  • Der Gebrauch von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen abseits des Straßenverkehrs wird ebenfalls versicherungspflichtig. Der BMJ-Referentenentwurf sieht dabei die Schaffung einer alternativen Pflichtversicherung für den Motorsport vor. Umfang und Deckungssummen der Motorsportversicherung werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Mio. Euro je Schadensfall. Dies soll auch für die neue Versicherungspflicht bei Motorsportveranstaltungen gelten.
Insolvenzsicherung: Bisherige Deckelung des Prämienaufkommens entfällt

Außerdem wird nach BMJ-Angaben die Insolvenzsicherung der Kfz-Haftpflichtversicherer anstelle der bisherigen deutschen Absicherung an die Vorgaben der EU-Richtlinien angepasst. Folgende Regelungen sieht der Referentenentwurf vor:

  • Zuständigkeit: Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e. V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen.
  • Finanzierung: Diese erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5% des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt.
  • Umfang: Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten werden laut BMJ nach Umsetzung der Änderungen dazu führen, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e. V. – künftig des Insolvenzfonds – auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.

Der Referentenentwurf über die Änderungen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und über die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurde vom BMJ an die Bundesländer und entsprechenden Verbände versendet. Die interessierten Kreise haben laut BMJ nun Gelegenheit, bis zum 21.03.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden im Anschluss auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. (as)

Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com