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7. November 2022
Schadensersatz nach Kofferdiebstahl am Flughafen?
Schadensersatz nach Kofferdiebstahl am Flughafen?

Schadensersatz nach Kofferdiebstahl am Flughafen?

Das LG Frankfurt hat per Urteil geklärt, warum zwei Reisende, deren Luis-Vuitton-Gepäckstücke bei der Ankunft aus Bahrain unter seltsamen Umständen abhanden gekommen sind, die Flughafenbetreiberin dafür nicht zur Verantwortung ziehen können. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Bei einem Flug, der aus Bahrain in Frankfurt gelandet ist, hat ein Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin das Gepäck entladen. Dabei kamen ihm zwei Männer in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten zur Hilfe. Sie waren mit einem Kleinwagen zum Abfertigungsbereich gefahren, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Sie veranlassten den Mitarbeiter der Flughafenbetreiberin, fünf Koffer von seinem Gepäckwagen abzuladen und nahmen sie mit.

Gepäck im Wert von rund 300.000 Euro war nicht gesondert versichert

Die beiden Reisenden, denen das Gepäck gehörte, das nun aber verschwunden ist, gaben an, es habe sich um Koffer der Marke Louis Vuitton gehandelt. Darin hätten sich hochwertige Kleidungsstücke befunden. Der Gesamtwert habe rund 300.000 Euro betragen. Sie hatten das Gepäck aber nicht gesondert versichert. Sie verklagten die Flughafenbetreiberin auf Schadensersatz. Mit seinem Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG) diese Klage aber nun abgewiesen.

Keine Ansprüche nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen

Zur Begründung hat das Gericht folgendermaßen argumentiert: Ansprüche nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen bestehen nicht, denn nach diesem Regelwerk können derzeit maximal rund 1.600 Euro pro abhanden gekommenem Koffer verlangt werden, jedoch nur von einer Fluggesellschaft. Zwar hatte die Airline im konkreten Fall mit der beklagten Flughafenbetreiberin vereinbart, dass sie die Beförderung des Gepäcks am Boden übernimmt. „Das macht die beklagte Flughafenbetreiberin jedoch nicht zur Luftfrachtführerin im Sinne des Montrealer Übereinkommens“, so das Gericht.

Flughafenbetreiberin hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt

Auch andere, der Höhe nach nicht gedeckelte Schadensersatzansprüche stünden den klagenden Passagieren nicht zu. Insbesondere habe die beklagte Flughafenbetreiberin keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. So habe sie das Gepäck nicht unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumstehen lassen. „Die Diebe ließen sich vielmehr die Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäckfahrers aushändigen, der die Koffer zuvor beim Ausladen im Blick [...] hatte. Aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle durch eine Person ist nicht ersichtlich, weshalb das Ausladen zusätzlich mit Kameras hätte überwacht werden sollen“, so das LG. Eine Videoüberwachung hätte den Diebstahl auch nicht verhindern können, „da die Personen sich in Kleidung, Auftreten und Ausstattung in die übliche Mitarbeiterschaft einfügten.“

Gepäckmitarbeiter war ordnungsgemäß ausgewählt

Schließlich könne der Flughafenbetreiberin auch nicht vorgehalten werden, sie hätte ihren Gepäckmitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht. Die Täter hätten sich trickreich verhalten, weil sie zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hätten und ihr Auftreten plausibel gewesen sei. „Durch ein solches Vorgehen wäre auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden“, befand das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) angefochten werden. (ad)

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2022 – 2–28 O 238/21

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