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7. Juli 2022
Dialog Lebensversicherung unterliegt erneut dem BdV
Dialog Lebensversicherung unterliegt erneut dem BdV

Dialog Lebensversicherung unterliegt erneut dem BdV

Im Rechtsstreit um unangemessene Benachteiligungen von BU-Versicherten zwischen dem Bund der Versicherten und der Dialog Lebensversicherung hat das Oberlandesgericht München das Klausel-Verbot nun bestätigt. Mit dem Urteil ließ es aber auch eine Revision beim BGH zu.

Die Dialog Lebensversicherung bzw. ihr Mutterkonzern, die Generali Deutschland, musste vor dem Oberlandesgericht (OLG) München erneut eine Niederlage gegen die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten e. V. (BdV) einstecken. Die Verbraucherschützer hatten zwei Klauseln im Vertragswerk des Tarifs „SBU-professional Vitality“ kritisiert und erstinstanzlich bereits vor dem Landgericht München auf Unterlassung geklagt – und schon damals Recht bekommen, wie AssCompact berichtete. Das OLG hat sich nun bereits mit Urteil vom 31.03.2022 vollständig der Ansicht des BdV angeschlossen und dem Versicherer verboten, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. „Der Fitnesstarif der Dialog ist für uns ein Datenfresser, der mit unsportlichen Mitteln arbeitet. Wir freuen uns, dass auch die zweite Instanz das abgepfiffen hat. Mit Spannung erwarten wir jetzt die Entscheidungsgründe des Gerichts“, erklärt BdV-Vorstand Stephen Rehmke, der nach dem angekündigten Abgang von Axel Kleinlein der neue BdV-Frontmann zu sein scheint.

Hintergrund des Rechtsstreites

Der Tarif „SBU-professional Vitality“ der Dialog Lebensversicherung wird in Kombination mit dem „Vitality“-Gesundheitsprogramm des Versicherungskonzerns Generali abgeschlossen. Das Programm verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten. Der BdV hatte unter anderem moniert, dass Verbraucher nicht erfahren, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Zudem versäumt der Versicherer darauf hinzuweisen, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verbraucherschutzverein daher im Juli 2020 Klage erhoben und in erster Instanz gewonnen.

Revision vor dem BGH wurde zugelassen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision – und damit der Weg vor den Bundesgerichtshof (BGH) – wurde zugelassen. „Wir scheuen auch die Auseinandersetzung vor dem BGH nicht. Im Gegenteil: Die Bestätigung unserer Position durch eine höchstrichterliche Entscheidung wäre ganz im Sinne des Verbrauchschutzes“, kündigte Rehmke bereits im Falle eines BGH-Verfahrens an. (as)

Bild: © Photocreo Bednarek – stock.adobe.com