Ein Bauunternehmen hat im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt einer Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. An einem Tag im Februar 2021 jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem Pkw aus der Tiefgarage aus, bemerkte den offenen Graben nicht und und landete mit den Vorderrädern darin. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte.
Baufirma hat Pflicht zur Sicherung der Baustelle verletzt
Das Landgericht Frankenthal (LG) gab der Pkw-Fahrerin recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie – wie bisher ja auch – gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei.
Mitarbeiter hat Posten vor der Garagenausfahrt verlassen
Es genüge nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen. In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen des Gerichts kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden. (ad)
LG Frankenthal, Urteil vom 25.03.2022 – 9 O 32/21
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