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Steuern & Recht
9. März 2022
Steuern: Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Auskunft
Steuern: Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Auskunft

Steuern: Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Auskunft

Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden.

Ein Insolvenzverwalter hat – unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen steuerliche Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften verlangt. Das zuständige Finanzamt hat die Anträge unter Berufung auf das Steuergeheimnis aber abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg: Das Steuergeheimnis werde diesen beiden Instanzen zufolge nicht verletzt.

DS-GVO hat Auswirkungen auf Abgabenordnung

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch die Abgabenordnung geändert worden. Insbesondere enthält diese nun verschiedene Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen bzw. der DS-GVO. Danach sind die Finanzbehörden neben etwaigen zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen nicht mehr Informationszugangsansprüchen nach dem Recht der Informationsfreiheit oder, soweit natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind, nach dem europäischen Datenschutzrecht ausgesetzt.

Angerufener EuGH ist nicht zuständig

Wegen der hierdurch aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu Art. 23 Abs. 1 Buchstaben e und j DS-GVO hat das Gericht die Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Der EuGH (Az.: C-620/19) hat sich aber mit Blick darauf, dass es hier konkret um Auskünfte zu juristischen Personen gehe, hinsichtlich derer die DS-GVO keine Anwendung finde, für nicht zuständig erklärt.

Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber Finanzbehörden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts nun geändert und die Klagen abgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden. Das Auskunftsrecht besteht deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die novellierte Abgabenordnung solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließt (§ 32e; § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Buchstaben e und j DS-GVO). Die unionsrechtlichen Öffnungsklauseln in Art. 23 DS-GVO wollen den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, etwa im Steuerbereich, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen. (ad)

BVerwG, Urteil vom 25.02.2022 – 10 C 4.20

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