Von Jens Reichow, Fachanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Wird ein Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer damit beauftragt, eine passende Versicherung für ihn ausfindig zu machen, greifen viele Versicherungsmakler regelmäßig lediglich auf courtagepflichtige Tarife zurück. Viele Versicherungsmakler scheuen offenbar davor zurück, mit dem Versicherungsnehmer über ihre Vergütung zu reden und die Vermittlung von Nettopolicen samt Vermittlungshonorar als echte Alternative zur Vermittlung von courtagepflichtigen Tarifen darzustellen. Angebote von Direktversicherern oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Versicherungsangebote werden daher meist nicht berücksichtigt. Aber mit einem solchen Vorgehen könnte nun Schluss sein – zumindest wenn man der Ansicht des LG Konstanz und auch anderer Instanzgerichte folgt.
LG Konstanz urteilt zulasten der Versicherungsmakler
In einer Entscheidung vom 21.01.2021 hat das LG Konstanz (Az.: Me 4 O 90/19) verdeutlicht, dass ein Versicherungsmakler auch Angebote von Direktversicherern oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Versicherungsangebote nicht grundsätzlich unberücksichtigt lassen darf. Der dort beklagte Versicherungsmakler hatte nämlich versucht, solche Angebote von seiner Beratungsgrundlage durch eine entsprechende Klausel im Maklervertrag auszuschließen. Entsprechende Ausschlüsse finden sich in vielen Maklerverträgen.
Das LG Konstanz sah in dem vertraglichen Ausschluss von Direktversicherern eine Eingrenzung der Marktgrundlage nach § 60 VVG. Da eine solche Markteingrenzung nach dem Gesetzeswortlaut nur „im Einzelfall“ rechtlich zulässig ist, die vom Versicherungsmakler verwendete Klausel sich jedoch standardisiert und vorformuliert in seinem Versicherungsmaklervertrag befand, wertete das LG Konstanz den vom Versicherungsmakler verwendeten Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag als unwirksam.
Der Versicherungsmakler wurde daraufhin vom LG Konstanz zu Schadensersatz verurteilt. Er hatte es nämlich unterlassen, für ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungsnehmer hatte sich darauf berufen, dass für das konkrete Risiko bei einem Direktversicherer Versicherungsschutz hätte erlangt werden können.
Rechtsprechung zum Ausschluss von Direktversicherern
Das Urteil des LG Konstanz ist nicht das erste, das sich kritisch zu dem Ausschluss von Direktversicherern im Maklervertrag äußert. Auch das LG Leipzig hat bereits kritisch Stellung zu einem solchen Ausschluss genommen und ihn im Ergebnis ebenfalls als unwirksam erachtet. Allerdings erging das Urteil des LG Leipzig noch zu einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit. Das Urteil aus Konstanz betrifft nunmehr jedoch einen konkreten Haftungsfall eines Versicherungsmaklers.
Seite 1 Müssen Versicherungsmakler Direktversicherer berücksichtigen?
Seite 2 Eingrenzung der Marktgrundlage oder Definition des Marktes?
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