Wegerechtsfragen zwischen Nachbarn beschäftigen immer wieder die deutschen Gerichte. Meist geht es dabei um Grundstücke mit ungewöhnlichen baulichen Bedingungen. Ein Notwegerecht steht dabei in der Regel jedem Grundstückseigentümer zu, selbst wenn er dem Nachbarn dann eine Entschädigung im Sinne einer Wegrente schuldet.
Ausnahmen für selbst verschuldete Notlagen
Aber es gibt Ausnahmen. Etwa wenn der Grundstückseigentümer die Notlage selbst herbeiführt – zum Beispiel durch Teilung des eigenen Grundstücks oder eine zusätzliche Bebauung, die den Anschluss an eine öffentliche Straße versperrt (AssCompact berichtete). Wie verhält es sich mit dem Notwegerecht aber, wenn das planerische Konzept des Ortes nur für Wochenendhäuser ausgelegt war und das Haus dementsprechend gar nicht mit einem Kraftfahrzeug erreichbar sein soll? Darüber musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung fällen.
Wochenendhaus zu Wohnzwecken genutzt
Die Eigentümer eines Grundstücks hatten ihre ursprünglich als Wochenendhaus geplante Immobilie von Anfang an zu Wohnzwecken genutzt. Das Haus steht in einer Siedlung, die konzeptionell nur für Wochenendhäuser vorgesehen war und deshalb keinen Zugang per Pkw zu den einzelnen Häusern vorsieht. Parkmöglichkeiten stehen lediglich am Rand der Siedlung und entlang einer Straße zur Verfügung.
Eigentümer nutzen benachbarten Sandweg
2018 erhielten die Eigentümer dann doch noch eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung und durften das Haus von nun an offiziell zu Wohnzwecken nutzen. Das Problem, das eigene Grundstück nicht mit dem Auto erreichen zu können, lösten sie dadurch, dass sie den sogenannten „Sandweg“ nutzten. Dieser Weg führt über das Grundstück eines Nachbarn bis an den hinteren Teil ihres eigenen Grundstücks heran.
Nachbar versperrt die Zufahrt
Nachdem das Nachbargrundstück jedoch den Eigentümer gewechselt hatte, änderte sich die Situation für die Besitzer des einstigen Wochenendhauses. Der neue Nachbar wollte den Zugang über den Sandweg nur noch gegen Entgelt gestatten. Zunächst ließen sich beide Parteien auf Verhandlungen ein, aber weder eine Übereinkunft noch ein Vertrag kamen zustande. Daraufhin machte der Eigentümer des Sandwegs kurzen Prozess und errichtete einen Zaun, der eine Durchfahrt verhinderte.
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