Seit 2017 können schwer chronisch Erkrankte eine Cannabis-Therapie auf Rezept bekommen. Die Hürden für eine Kostenübernahme sind jedoch gerade in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiter hoch. In der privaten Krankenversicherung (PKV) genügt es in der Regel, wenn der Patient eine ärztliche Verordnung vorweisen kann und die Behandlung medizinisch notwendig ist – wenngleich auch in der PKV Cannabis-Therapien abgelehnt werden.
Genehmigungsvorbehalt
Anders sieht es jedoch in der GKV aus. Hier haben die Krankenkassen noch den sogenannten Genehmigungsvorbehalt. Demzufolge muss der Patient vor erstmaliger Verordnung eines Cannabispräparats die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen. Und die erhalten gesetzlich Versicherte häufig nicht, wie beispielsweise ein aktueller Fall zeigt, in dem das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nun ein Urteil gesprochen hat.
Schlafapnoe-Syndrom mit Cannabis behandeln
Konkret ging es in dem Verfahren um einen 48-Jährigen, der an einem Schlafapnoe-Syndrom (Sauerstoffminderversorgung im Schlaf) leidet, das mit Schlafstörungen, Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit einhergeht. Im November 2018 beantragte der Mann bei seiner Krankenkasse die Übernahme für die Kosten von medizinischen Cannabisblüten. Seiner Ansicht nach benötige er jeden Abend 2,5 g von dem Präparat, da seine Versorgung mit einer CPAP-Nasenmaske nicht zu dem erwünschten Ergebnis geführt habe. Das Gerät habe seine Tagesmüdigkeit nicht behoben. Vielmehr wälze er sich weiterhin die ganze Nacht schlaflos hin und her. Seine Lebensqualität sei dauerhaft beeinträchtigt und es gebe keine alternativen Behandlungsmethoden. Lediglich die Cannabis-Therapie habe zu einem erholsamen und ruhigen Schlaf geführt.
Krankenkasse lehnt Antrag ab
Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es stünden neben der CPAP-Nasenmaske weitere anerkannte Therapieformen zur Verfügung. Der Mann könne beispielsweise sein Gewicht reduzieren, eine Unterkieferschiene gegen das Knirschen ausprobieren oder auch auf chirurgische Therapiemaßnahmen zurückgreifen. Der Fall landete vor Gericht.
Schlafapnoe ist keine schwere Erkrankung
Vor dem Sozialgericht hatte der Mann keinen Erfolg und auch das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung des Mannes zurück. Der Anspruch des Klägers gemäß § 31 Abs. 6 SGB V scheitere nach Überzeugung des Gerichts allein schon daran, dass er nicht schwerwiegend erkrankt sei. Weder liege eine lebensbedrohliche Erkrankung noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vor, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebe.
Patient lehnte Standardtherapie ab
Des Weiteren stünden tatsächlich weitere anerkannte Standardtherapien zur Verfügung, die der Patient in Anspruch nehmen könne. Die Behauptung des Klägers, alternative Behandlungsmethoden gebe es nicht, konnte das LSG nicht nachvollziehen. Schließlich habe der Mann die Standardtherapie mit Schlafmitteln gegenüber seinem Hausarzt schlichtweg abgelehnt. (tku)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2021 – L 4 KR 1701/20
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