Ein Mann hatte in der Finanzverwaltung eines Bistums gearbeitet und dabei Kirchengelder veruntreut. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Mann hatte das Bistum einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3,5 Mio. Euro erlangt. Nachdem der ehemalige Mitarbeiter jedoch nicht zahlte, pfändete das Bistum die zukünftigen Rentenansprüche des Mannes in Höhe von 250.000 Euro bei der Zusatzversorgungskasse der katholischen Kirche. Die Kasse erkannte die Forderung im Juli 2013 auch als begründet an, teilte jedoch mit, dass noch keine Zahlungen geleistet würden, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten sei.
Familiengericht überträgt bereits gepfändete Anrechte
Zur gleichen Zeit lief jedoch gerade das Scheidungsverfahren zwischen dem entlassenen Mitarbeiter und seiner Ehefrau, in der auch der Versorgungsausgleich des Paares geregelt werden sollte. Das Gericht entschied dann auch mit Beschluss vom 13.09.2013, dass mehr als die Hälfte der angesammelten Versorgungspunkte per interner Teilung auf die Ehefrau des Mannes übertragen werden müssen. Doch die Versorgungsanrechte des Mannes waren, wie zuvor beschrieben, gepfändet worden und die Zusatzversorgungskasse hatte die Forderung bereits anerkannt. Was sie jedoch nicht getan hatte, war, das Familiengericht über die Pfändung zu unterrichten.
Schadensersatzklage gegen die Zusatzversorgungskasse
Das Bistum klagte daraufhin gegen die Zusatzversorgungskasse und forderte Schadensersatz. Immerhin hätte die Kasse das Familiengericht informieren müssen. Die Schadensersatzforderung orientierte sich an der Differenz zwischen dem Betrag, den das Bistum seit Rentenbeginn des Mannes tatsächlich erhält und dem, den es erhalten hätte, wenn die Zusatzversorgungsrente nicht geteilt worden wäre.
Drittschuldner haben keine Informationspflicht
Nachdem das Bistum mit seiner Klage vor dem Amtsgericht sowie dem Landgericht gescheitert war, musste sich nun noch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Thema befassen. Doch auch die Bundesrichter wiesen die Klage des Bistums ab. Das Versorgungsanrecht dürfe auch dann im Wege der internen Teilung ausgeglichen werden, wenn es mit einem Pfändungspfandrecht belastet ist. Der Zusatzversorgungskasse könne allein schon deshalb kein Schadensersatz auferlegt werden, da es sich bei ihr um eine Drittschuldnerin handle, die generell nicht dazu verpflichtet sei, über Pfändungen Auskünfte oder Informationen zu erteilen. (tku)
BGH, Urteil vom 16.12.2020 – XII ZR 28/20
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