AssCompact Ist es rechtlich zulässig, im Internet öffentlich Unternehmen zu bewerten?
Stefan Schicker Grundsätzlich ja. Jedes am Markt auftretende Unternehmen muss sich öffentlicher Kritik stellen. Allerdings gilt dies nur für sachlich gerechtfertigte Kritik. Unzulässig ist daher die Veröffentlichung bewusster Fehlurteile oder bewusst unrichtiger Angaben. Im Übrigen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Bewertung muss neutral vorgenommen werden, sie muss objektiv sein (Bemühen um die objektive Richtigkeit ist ausreichend) und sie muss sachkundig durchgeführt werden. Sind diese Anforderungen erfüllt, so ist der Bewertende im Hinblick auf Prüfungsmethoden, Auswahl der Testobjekte und die Darstellung der Untersuchungsergebnisse weitgehend frei. Die Art des Vorgehens und die gezogenen Schlüsse dürfen lediglich nicht als nicht mehr vertretbar erscheinen.
AC Wie ist das mit dem Datenschutz?
SS Die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz in Deutschland (z. B. Bundesdatenschutzgesetz BDSG) gelten grundsätzlich nur für sog. „personenbezogene“ Daten. Dies sind Einzelangaben zu einer bestimmten natürlichen Person. Dementsprechend spielt das BDSG bei der Unternehmensbewertung grundsätzlich keine Rolle und ist nur in Ausnahmefällen relevant. Unabhängig davon ist bei etwaigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Unternehmen jedoch Vorsicht geboten. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten nur vom Unternehmen selbst veröffentlichte Informationen bzw. öffentlich zugängliche Informationen (z. B. die sich aus dem öffentlichen Handelsregister, Bilanzen etc. ergebenden Informationen) verwendet werden.
AC Wie kann ein bewertetes Unternehmen gegen Beleidigungen vorgehen?
SS Beinhaltet eine Unternehmensbewertung unzulässige Angaben, so stehen dem Unternehmen verschiedene Ansprüche zu: Es kann verlangen, dass entsprechende Veröf-fentlichungen künftig unterbleiben. Diesbezüglich erfolgt i.d.R. eine Abmahnung, mit der die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Wird diese Forderung nicht erfüllt, droht eine einstweilige Verfügung. Zudem kann das Unternehmen bzgl. (unrichtiger) Tatsachenbehauptungen die Veröffentlichung einer Gegendarstellung bzw. eines Widerrufs verlangen. Ggf. können ihm Schadensersatzansprüche zustehen, etwa wenn Gewinnausfälle aufgrund der Bewertung nachweisbar sind.
AC Welche Verantwortung tragen die Betreiber der Seite?
SS Auf Unterlassung haften die Betreiber einer Internetseite grundsätzlich für sämtliche Inhalte ihrer Webseite. Für die übrigen Ansprüche (siehe Frage 3.) gilt dies nur, wenn ihnen Inhalte als „eigene“ zurechenbar sind. Dies sind grundsätzlich alle (redaktionellen) Inhalte der Webseite, die nicht für den Durchschnittsnutzer erkennbar von Dritten eingestellt wurden. Kein eigener Inhalt in diesem Sinne ist etwa sog. „User Generated Content“, der ersichtlich als vom Nutzer stammend gekennzeichnet wird.

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