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2. Januar 2012
Entwarnung für Unisex-Tarife in der bAV

Entwarnung für Unisex-Tarife in der bAV

Mit Urteil vom 01.03.2011 hat der EuGH entschieden, dass spätestens ab 21.12.2012 keine geschlechtsabhängig kalkulierten Versicherungstarife mehr angewendet werden dürfen. Offen war bisher, ob auch bestehende Verträge zum Stichtag umgestellt werden müssen.

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Am 22.12.2011 hat die Europäische Kommission Leitlinien zur Umsetzung des o. g. Urteils herausgegeben, in denen festgelegt ist, dass die neue Regelung nur für neue Verträge gilt. Unter einem neuen Vertrag versteht die Kommission nicht nur Neuabschlüsse ab dem 21.12.2012, sondern auch individuelle Vertragsänderungen sowie die individuell vereinbarte Verlängerung bestehender Verträge. Vor dem Stichtag abgeschlossene Versicherungen sollten deshalb ab 2013 möglichst nicht mehr verändert werden. Erfolgt eine Vertragsverlängerung oder –änderung jedoch automatisch aufgrund einer Vereinbarung vor dem 21.12.2012, so liegt kein Neuvertrag vor.

Richtlinie gilt nur für private Versicherungen

Für die betriebliche Altersversorgung hat die Kommission nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die betroffene Richtlinie 2004/113/EG sowie die o.g. EuGH-Entscheidung nur für private Versicherungsverträge gilt. In der bAV sind somit bis auf weiteres unterschiedliche Leistungshöhen für Männer und Frauen erlaubt, wenn dies aus versicherungsmathematischen Gründen gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Unterscheidung „gerechtfertigt“ erscheint, ist noch unklar. Hierzu nimmt die Kommission nicht Stellung. Auch für beitragsorientierte Zusagen, die über Versicherungen finanziert werden, stehen spätestens ab 2013 Unisex-Tarife zur Verfügung.

Regierungsentwurf steht noch aus

Mit einem Regierungsentwurf zur Umsetzung der Unisex-Entscheidung in deutsches Recht ist Anfang dieses Jahres zu rechnen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber den Interpretationen der Europäischen Kommission folgt oder vielleicht sogar darüber hinaus geht, um auch für die betriebliche Altersversorgung einer zukünftigen EuGH-Entscheidung vorzugreifen.