Das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, wie zum Beispiel Fixierungen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Demnach kann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. (kb)
BVerfG, Beschluss vom 10.06.2015, Az.: 2 BvR 1967/12
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