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Steuern & Recht
27. Juli 2024
Wie gelingt die Optimierung der Rechtsform im Maklerhaus?

Wie gelingt die Optimierung der Rechtsform im Maklerhaus?

Die Wahl einer Rechtsform für das eigene Maklerhaus ist Voraussetzung für die Unternehmensgründung. Meistens wird dabei die klassische Einzelunternehmung gewählt. Doch im Laufe der Zeit können sich die Vorstellungen hinsichtlich Unternehmenswachstum, Haftungsregelung oder Besteuerung verändern – die Frage nach einer Rechtsformoptimierung stellt sich. Was ist dabei zu beachten?

Ein Artikel von Volker Schmidt, Geschäftsführer der SEB Steuerberatungsgesellschaft mbH

Viele Makler betreiben ihr Geschäft als Einzelunternehmer oder in Form einer einfach zu gründenden Personengesellschaft. Dem geringen Gründungsaufwand stehen bei diesen Rechtskonstruktionen einige Nachteile gegenüber, zum Beispiel eine Haftung, die weit ins private Vermögen hineinreicht. Daher liegen Überlegungen nahe, wie mit einer anderen Rechtsform die Haftung begrenzt werden kann. Darüber hinaus hat die Suche nach einer besseren Rechtsform noch andere Beweggründe: So steht oft auch die Frage im Raum, wie Bestandsveräußerungen schlank und für die beteiligten Vertragsparteien risikolos gestaltet werden können.

Im Idealfall übernimmt eine andere Person die Risiken unter Ausschluss der privaten Haftung, ist gleichzeitig die Inhaberin der bestehenden Kundenbeziehungen, und diese können ohne ein Widerspruchsrecht auf einen anderen Makler übertragen werden. Für dieses „Wunschprogramm“ gibt es durchaus Lösungen, neben teureren Verfahrenswegen kommt eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG infrage.

Wie gelingt die Optimierung der Rechtsform im Maklerhaus?

Grafik: Unterschiede der einzelnen Unternehmensformen

Erste Gedanken bei der Rechtsformoptimierung

Aber der Reihe nach: Wenn Makler sich mit dem Gedanken der Rechtsformoptimierung tragen, sind sie in der Regel bereits einige Zeit als Einzelunternehmer tätig oder haben zumindest schon eine Personengesellschaft gegründet. Letztere ist gegenüber dem Einzelunternehmen schon mal eine bessere Ausgangsposition für einen Rechtsformwechsel. So kann eine Kapitalgesellschaft als Vollhafter in die bestehende Personengesellschaft aufgenommen werden. Die bisher vollhaftenden Gesellschafter werden gleichzeitig Teilhafter, indem sie als Kommanditisten auftreten.

Bei der beschriebenen Rechtsformumwandlung findet handelsrechtlich keine Vermögensübertragung statt. Die Hürden liegen auf steuerlichem Terrain. So wird eine Vermögensübertragung fingiert, die allerdings von der Steuer befreit ist. Auf diese Weise entstehen Haltefristen für das Vermögen. Werden diese nicht eingehalten, kann rückwirkend dann doch eine Besteuerung stattfinden.

Besteht zunächst nur ein Einzelunternehmen, ist die Umwandlung handelsrechtlich umfangreicher. So könnte der Makler zunächst die Rechtsform „eingetragener Kaufmann“ (e. K.) annehmen. Mit diesem Schritt wird das Vermögen des Unternehmens vom Privatvermögen abgetrennt. Dann kann sondiert werden, auf welche haftungsbeschränkte Gesellschaft das Vermögen im Anschluss übertragen werden soll.

Wenn Grundstücke oder Grundstücksanteile für das Einzelunternehmen genutzt werden, sollte der Inhaber zuvor einige Überlegungen anstellen, wie mit diesen zu verfahren ist. In den meisten Fällen wird er nicht wollen, dass diese in den Haftungstopf der haftungsbeschränkten Firma wandern. Mit geeigneten Strategien lässt sich dies verhindern. Das sind allerdings immer sehr individuelle Gestaltungen.

Die Unterschiede zwischen GmbH und GmbH & Co. KG

Ist auch diese Aufgabe gelöst, steht einer Umwandlung zum Beispiel in eine GmbH & Co. KG nichts mehr im Wege. Diese Rechtsform wäre dann die passende Wahl, wenn der Inhaber Folgendes wünscht bzw. in Kauf nimmt: Besteuerungsregiment der Ein­kommensteuer mit weniger steuerlichen Risiken, weniger handels- und steuerrechtliche Formalitäten, Möglichkeiten zur privaten Ent­nahme wie bisher, aber regelmäßig höhere Steuerberatungskosten.

Eine GmbH hingegen kommt eher dann in Betracht, wenn der bisherige Einzelunternehmer die etwas umfangreicheren Formalitäten nicht scheut, sich ein festes monatliches Gehalt auszahlen und für sich eine betriebliche Altersversorgung einrichten möchte. Damit unterwirft er sich dem Regime der Körperschaftsteuer.

Für die eigentliche Übertragung stehen zwei Verfahren zur Auswahl. Entweder gehen einzelne Vermögensgegenstände vom Einzelunternehmen auf die Rechtsform über oder der Übergang geschieht insgesamt durch eine Bilanz. Auch hier sind umwandlungsrechtliche Rückwirkungsfristen und steuerliche Behaltensfristen zu beachten.

Für all jene, denen dieser Aufwand im Vergleich zu einer Personengesellschaft zu hoch ist, besteht noch die Alternative einer „schlanken Lösung“. Das Einzelunternehmen lässt sich auch in eine Gesellschaft umwandeln, indem der Ehepartner, die Lebensgefährtin oder die Kinder als Minderheitsgesellschafter aufgenommen werden. Auf jeden Fall ist aber immer eine Beratung, vor allem auch wegen der steuerlichen Implikationen, durch einen externen Experten sinnvoll.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 07/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © magele-picture – stock.adobe.com; Grafik: © SEB

 
Ein Artikel von
Volker Schmidt