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27. Februar 2017
Widerruf einer Lebensversicherung bei mehrfacher Abtretung zur Kreditsicherung

Widerruf einer Lebensversicherung bei mehrfacher Abtretung zur Kreditsicherung

Wenn der Versicherungsnehmer seine Kapitallebensversicherung mehrere Male zur Kreditsicherheit verwendet hat, ist die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung unzulässig. Das hat das Landgericht Coburg entschieden.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung ist dann unzulässig, wenn der Versicherungsnehmer seine Kapitallebensversicherung mehrere Male zur Kreditsicherheit verwendet hat und hierdurch auch der Versicherung zu erkennen gegeben hat, von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen. Das hat das Landgericht Coburg entschieden.

Lebensversicherung als Kreditversicherung verwendet

Der Kläger unterhielt eine Kapitallebensversicherung, die bis zum 01.01.2018 laufen sollte. Von 1998 bis 2007 diente dieser Vertrag dem Kläger als Kreditsicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2008 kündigte der Kläger den Vertrag und erhielt von der Beklagten eine Rückzahlung, die geringfügig über den vom Kläger insgesamt gezahlten Beiträgen lag. Im Jahr 2015 ließ der Kläger über seine Rechtsanwälte den Widerspruch des Versicherungsvertrages erklären und forderte nun die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Schadensersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten der Rechtsanwälte.

Versicherung sieht Widerspruch als verjährt an

Der Kläger meinte, er sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dieses könne deshalb auch noch viele Jahre später erfolgreich geltend gemacht werden. Die beklagte Versicherung war der Ansicht, der Kläger handele rechtsmissbräuchlich, wenn er erst 17 Jahre nach Versicherungsbeginn und kurz vor dem ursprünglich geplanten Vertragsablauf den Widerspruch erkläre, obwohl er den Vertrag jahrelang als Sicherheit für seine Verbindlichkeiten verwandt habe.

Widerspruchsrecht bleibt erhalten, Kläger kann Ansprüche aber nicht geltend machen

Das LG Coburg hat die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Nach dessen Auffassung war zwar die Belehrung der Versicherung über das Widerspruchsrecht tatsächlich nicht fehlerfrei, weil sie sich nicht deutlich genug vom sonstigen Inhalt des Versicherungsscheines unterschieden hatte. Das Widerspruchsrecht des Klägers habe daher tatsächlich unbefristet fortbestanden und war auch durch die Kündigung des Versicherungsvertrages und der danach erfolgten Abrechnung nicht erloschen. Trotzdem könne der Kläger die sich aus der Ausübung des Widerspruchsrechts ergebenen Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, weil er sich widersprüchlich verhalten habe.

Zur Beurteilung dieser Frage hat sich das Gericht mit zwei neuen Entscheidungen des BGH zu der Problematik auseinandergesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)

LG Coburg, Urteil vom 07.11.2016, Az.: 14 O 629/15, Pressemitteilung vom 24.02.2017