Verpflichtung auch mittelgroßer Unternehmen zum Whistleblower-Schutz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die nationale Umsetzung der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie (Directive (EU) 2019/1937 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2019 on the protection of persons who report breaches of Union law). Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen (sogenannten Whistleblowern) und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Bisher galt die Regel, dass Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten bis zum 17.12.2023 ein Schutzsystem einrichten müssen. Nun müssen alle mittelgroßen Unternehmen bis zum 17.12.2023 ein solches Schutzsystem einrichten. Von dieser Verpflichtung sind alle Betriebe ab zehn Beschäftigten betroffen. Diese Unternehmensgröße trifft daher auch auf viele Versicherungsvermittler zu. Unternehmen müssen ihren Beschäftigten interne oder externe Ansprechpartner benennen und die Vertraulichkeit von Hinweisen sicherstellen. Umgesetzt werden kann dies beispielsweise mittels eines elektronischen Hinweisgebergesetzes.
Dies wird für die Versicherungswirtschaft mit Sicherheit Folgen haben. Deutsche Versicherer rechnen aufgrund des verbesserten Schutzes von Whistleblowern in Unternehmen mit einer höheren Aufdeckung von Wirtschaftsstraftaten und damit mehr Entschädigungsleistungen. Die Wirtschaftskriminalität könnte dadurch einen Rückgang erleben, sodass Unternehmen vor Vermögensschäden besser geschützt werden könnten.
Mindestlohn und Entgeltgrenze für Minijobs steigt
Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2024 von 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Arbeitgeber sollten daher überprüfen, ob der von ihnen gezahlte Lohn weiterhin zumindest dem neuen Mindestlohn entspricht oder gegebenenfalls zu erhöhen ist.
Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich auch auf Minijobs aus, da die monatliche Entgeltgrenze für Minijobs dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Ab dem Neujahr steigt die monatliche Entgeltgrenze von Minijobs daher von 520 Euro auf 538 Euro monatlich.
Beitragserhöhungen in der GKV: Was bringt 2024 mit?
Für 2024 wurden starke Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erwartet. Das wird wohl doch nicht so sein. Die Einnahmen und Ausgaben in der GKV fallen Medienberichten zufolge positiver aus als gedacht. Grund für diese Annahme ist vor allem die Finanzentwicklung im ersten Halbjahr 2023 in der GKV. Es hat Lohnverbesserungen und damit einhergehend Tariferhöhungen gegeben. Im Jahr 2024 sollte dies fortgesetzt werden und es ist daher zu erwarten, dass Beitragserhöhungen geringer ausfallen könnten, als zunächst befürchtet wurde.
Der Zusatzbeitrag beträgt 2023 im Kassendurchschnitt 1,6%. Der allgemeine Satz beträgt 14,6%. Der Gesamtbeitrag liegt folglich bei 16,2% des Bruttolohns. Wie bereits erwähnt, fallen die Einnahmen und Ausgaben in der GKV positiver als erwartet aus. Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2024 ergibt sich eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7%, mithin auf einen Gesamtbeitrag von 16,3%. Die Schätzungen hinsichtlich der zu erwartenden Beitragserhöhung lagen zuvor bei +0,4 Prozentpunkten.
Seite 1 Welche rechtlichen Änderungen bringt 2024 für Vermittler?
Seite 2 Verpflichtung auch mittelgroßer Unternehmen zum Whistleblower-Schutz
Seite 3 Starker Anstieg der Beitragsbemessungs- und der Versicherungspflichtgrenze
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können