AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
24. Juni 2024
Was sich zum 01.07.2024 bei der gesetzlichen Rente ändert
Was sich zum 01.07.2024 bei der gesetzlichen Rente ändert

Was sich zum 01.07.2024 bei der gesetzlichen Rente ändert

Zum Halbjahr 2024 gibt es einige Änderungen in der gesetzlichen Rente. So können sich rund 21 Millionen Rentner über mehr Geld freuen. Aber auch bei der Witwen- und Erwerbsminderungsrente sowie bei der Pfändungsfreigrenze gibt es Anpassungen.

Rentner und Rentnerinnen können sich schon bald über mehr Rente freuen. Die gesetzlichen Renten steigen zum 01.07.2024 auf 4,57%. Die Rentenanpassung liegt demnach über der Inflationsrate und fällt erstmalig in Ost- und Westdeutschland gleich aus. Arbeitsminister Hubert Heil bezeichnet dies 34 Jahre nach der Deutschen Einheit als einen Meilenstein für Deutschland. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72%. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung.

Rentenwert steigt auf 39,32 Euro

Im Rahmen der Rentenanpassung wurde der aktuelle Rentenwert von 37,60 Euro auf 39,32 Euro bundeseinheitlich angehoben. Dadurch ergibt sich ein Freibetrag von monatlich 1.038,05 Euro (bisher 992,64 Euro). Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenberechtigte Kind um 220,19 Euro (bisher 210,56 Euro). Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40% angerechnet. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung beispielsweise einen Anstieg um 77,40 Euro im Monat.

Änderungen in der Hinterbliebenenrente 

Auch für die rund fünf Millionen Witwen und Witwer, die eine gesetzliche Hinterbliebenenrente beziehen, ist der 01.07.2024 ein wichtiges Datum. Auch sie profitieren von der allgemeinen Rentenerhöhung.

Zudem dürfen Bezieher und Bezieherinnen dann bis zu 1.730 Euro monatlich brutto hinzuverdienen, ohne dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt. Dieser Wert gilt für Witwen und Witwer, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten

Rund drei Millionen Menschen erhalten einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Davon profitieren Bezieher, die zwischen 2001 und 2019 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben und von kürzlichen Verbesserungen nicht erfasst wurden.

Der Zuschlag beträgt bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 7,5%, bei einem Rentenbeginn ab Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5%. Die Auszahlung erfolgt in zwei Stufen, ab Juli wird der Zuschlag auf der Grundlage des Rentenzahlbetrages errechnet und getrennt ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Neue Pfändungsfreigrenze auch für Renten

Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung des Einkommens über das Existenzminimum verfügen können. So soll ein Leben ermöglicht werden, das der Menschenwürde entspricht.

Bisher waren monatlich 1.402 Euro nicht pfändbar. Die Grenze steigt zum 01.07.2024 auf 1.492 Euro. Dies betrifft auch Einkommen aus einer Rente.

Der Grundfreibetrag erhöht sich, wenn für unterhaltsberechtigte Personen aufzukommen ist. Hier erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen bei einer unterhaltspflichtigen Person auf 2.059,99 Euro, bei zwei Personen auf 2.369,99 Euro.

Vom Verdienst, der über die Pfändungsfreigrenzen hinausgeht, verbleibt dem Betroffenen trotz Pfändung ein gewisser Teil. Hintergrund dafür ist, dass sich Arbeit im Vergleich zum Bürgergeld lohnen soll. Alle Beträge, die ab Juli 2024 über 4.573 Euro hinausgehen, sind voll pfändbar. (bh)

Bild: © ANStudio – stock.adobe.com