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25. Mai 2021
Was der Soli mit der Basisrente zu tun hat

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Was der Soli mit der Basisrente zu tun hat

Viele glauben, der Soli sei ab 2021 ganz weggefallen. Mitnichten – rund 10% der Arbeitnehmer trifft es noch, und zwar gewaltig. Wie dieser Steueraufschlag vermieden werden kann und was dies mit der Basisrente zu tun hat, erklärt Prof. Michael Hauer, Geschäftsführer der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH (IVFP).

Seit 2005 führt das IVFP Seminare/Schulungen zum Thema Basisrente für Vermittler und Vermittlerinnen durch und konnte so den eher leidvollen Weg dieses staatlich geförderten Versorgungswegs eng begleiten. 2014 wurde der erste Kundenvortrag bei einem Bankinstitut als Informationsveranstaltung gezielt zur Basisrente durchgeführt. Inzwischen sind es schon über Hundert geworden. Warum ist der Autor nun immer überzeugter von diesem Versorgungsweg? Was hat sich in den letzten Jahren verändert?

Unabhängig davon, dass der steuerlich absetzbare Beitrag der ersten Schicht inzwischen auf beachtliche 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro (ledig bzw. verheiratet) gestiegen ist, sind es im Wesentlichen zwei Punkte, die sich stark verändert haben. Zum einen lag die Absetzbarkeit der Beiträge zur Basisrente zum Beispiel im Jahr 2014 erst bei 78% – dies war für viele noch nicht so attraktiv. Heute sind es 92% und 2025 werden 100% erreicht sein, das heißt, die Absetzbarkeit hat das gleiche Niveau wie die zweite Schicht (bAV und Riester-Rente).

Zum Zweiten ist das Zinsniveau auf den Anleihenmärkten in den letzten zehn Jahren stark gesunken. Dies hat beachtliche Auswirkungen auf die Garantieerzeugungsmodelle, die man für die erforderliche 100%-ige Bruttobeitragsgarantie der zweiten Schicht benötigt. Diese Garantien sind nicht mehr oder nur mit beachtlichen Kosten zu erzeugen. Da die Basisrente im Rahmen der ersten Schicht keine Bedingung der Bruttobeitragsgarantie besitzt, ist dies nun zu einem wesentlichen Vorteil geworden. Das heißt, die Basisrente darf auch in Form einer Fondspolice mit 100%-iger Anlage in (Aktien-)Fonds angeboten werden. Bei einer Fondspolice als Basisrente können somit durch die Kombination der hohen steuerlichen Absetzbarkeit mit der Investition in die Kapitalmärkte ansehnliche Renditen erzeugt werden. Man kann diesen Weg auch als staatlich geförderte Wertpapierinvestition bezeichnen. Nachfolgende Tabelle zeigt die Wirkung der Steuerersparnis bei einer Investition in eine Basisrente.

Nutzt man die Fondspolice der Basisrente, so könnten die Wert­papierkurse in dem Beispiel unter Berücksichtigung der Steuerersparnis auf ca. 6.000 Euro fallen, bis man das eingesetzte Eigenkapital erreicht – ein ordentlicher Puffer!

Keine Rose ohne Dornen

Natürlich muss man anmerken, dass es bei der Basisrente „nur“ eine Leibrente gibt. Hat der Kunde aber verstanden, dass es um eine lebenslange Lebensstandardsicherung im Alter geht, nimmt er – zumindest zeigt dies die Erfahrung – diese Einschränkung oftmals in Kauf. Ein weiterer berechtigter Kritikpunkt ist die Nichtvererbbarkeit der Basisrente. Die Basisrente wurde beim Kriterium der Vererbbarkeit an die gesetzliche Rente angelehnt. Das heißt, kindergeldberechtigte Kinder und Ehepartner erhalten im Todesfall des Versicherungsnehmers (= versicherte Person) nicht das vorhandene Kapital als Einmalbetrag ausgezahlt. Das Kapital ist jedoch nicht weg – wie es häufig dargestellt wird –, sondern wird als Leibrente lebenslang geleistet. Marktstandard ist aktuell hierbei die Verrentung des (Rest-)Kapitals im Todesfall als Leibrente für den hinterbliebenen Ehepartner. In manchen Fällen resultiert dieses Verrentungskapital auch aus einer gewissen Rentengarantiezeit. Bei ledigen Personen wiederum kommt das vorhandene Kapital im Todesfall dem gesamten Versichertenkollektiv zugute – vorteilhaft für diejenigen, die länger leben.

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Ein Artikel von
Professor Michael Hauer