Aufsichtspflicht oder keine Aufsichtspflicht?
Ebenso bedarf die Aussage, es gebe kein Zustimmungserfordernis der Aufsichtsbehörden, einer Überprüfung. Die Abspaltung der Rentnergesellschaft ist sicher nicht zustimmungspflichtig. Aber der Erwerber der Geschäftsanteile betreibt ein Versicherungsgeschäft, wenn sein Geschäftszweck auf die „Verwaltung“ von Rentnergesellschaften ausgerichtet ist und es zu einem mehrfachen Erwerb kommt. Mit dieser Aufsichtspflicht musste sich das BAG gar nicht befassen. Letztlich muss über die Aufsichtspflicht die BaFin entscheiden. Jedenfalls zeigt § 4 Abs. 5 BetrAVG, dass eine endgültige Freistellung des Arbeitgebers nur möglich sein soll, wenn Versorgungsverpflichtungen auf ein Versicherungsunternehmen übertragen werden.
Empfehlung zur Auslagerung
Deshalb: Die Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft und der anschließende Verkauf der Anteile sollten jedenfalls für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in Erwägung gezogen werden. Es besteht die Gefahr, dass keine ausreichenden Mittel lebenslang zur Verfügung stehen. Es gibt für diesen Personenkreis keinen Insolvenzschutz über den PSVaG.
Auch bei normalen Arbeitnehmern sollte eine Entscheidung zur Auslagerung intensiv geprüft werden. Es gibt nämlich Möglichkeiten zur Bilanzentlastung, die wirtschaftlich gleichwertig sein können: die Auslagerung auf einen Pensionsfonds oder eine Treuhandlösung mit Saldierung gemäß § 246 HGB.
Diesen Artikel lesen Sie auch in der AssCompact Sonderedition Betriebliche Versorgung (09/2022), S. 14 f., und in unserem ePaper.
Bild: Margret Kisters-Kölkes, Rechtsanwaltskanzlei Kisters-Kölkes
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