Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten gemäß § 213 VVG steht der Zulässigkeit so genannter allgemeiner Schweigepflichtentbindungen nicht entgegen. Einen Zwang zur Erteilung einer solchen Erklärung darf der Versicherer dem Versicherten jedoch nicht auferlegen. Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Der Versicherten wurde im Rahmen der BU-Leistungsprüfung eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt, die sie unterzeichnete. Durch die erhaltenen Informationen von den kontaktierten Ärzte bekam der Versicherer über nicht angegebene Vorerkrankungen der Versicherten Kenntnis und hat daraufhin den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht angefochten.
Versicherte sieht Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt
Die Versicherte sah die Schweigepflichtentbindungserklärung als zu weit gefasst an und damit ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Anders als die Vorinstanzen gab der BGH der Versicherten recht. Dem Versicherer sei es nicht gestattet, “dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung regelmäßig abzuverlangen”, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Versicherte muss dem Versicherer nur für den Erhalt der für die Leistungsprüfung relevanten Informationen eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilen. (kk)
BGH, Urteil vom 05.07.2017, Az.: IV ZR 121/15
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