BGH: Ansprüche nicht gleichartig
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Die Richter am BGH gelangten zu folgendem Ergebnis: Eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkaution sei dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern solle.
Das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB) abgestellt. Dabei habe das Berufungsgericht jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Falle der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Barkaution diene gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters.
Die Ausübung der Ersetzungsbefugnis um rechtzeitig die Gleichartigkeit der Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist herzustellen, wäre laut BGH ein „lediglich formaler Schritt“. Der Mieter habe regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolge.
BGH hebt Urteil des Landgerichts auf und verweist Fall zurück
Wörtlich heißt es vom BGH abschließend: „Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“ (tik)
BGH, Urteil vom 10.07.2024 – Az. VIII ZR 184/23
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