Im Streitfall bezieht ein Bergmann wegen einer Quarzstaublungenerkrankung eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20%. Seinen Antrag auf Kapitalisierung der Rente lehnte die Berufsgenossenschaft ab, weil keine dem Abfindungszeitraum entsprechende Lebenserwartung bestehe.
Gleichlauf von Abfindungsbetrag und voraussichtlicher Rentenzahlung
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Dortmund abgewiesen. Der Unfallversicherungsträger dürfe bei der Ermessensentscheidung über die Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen. Es sei statthaft, darauf zu achten, dass der Abfindungsbetrag und die voraussichtliche Rentenzahlung ohne Abfindung miteinander korrespondierten. Der Kläger sei mit sieben Stents im Herzbereich versorgt und weise ein ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil auf. Damit bestehe eine verminderte Lebenserwartung, die die Ablehnung der Rentenkapitalisierung rechtfertige. (kb)
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2016, Az.: S 17 U 487/14
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