Es ist schon eine Weile her: 17.09.2014, gut neun Jahre in der Vergangenheit. Da ist in der Europäischen Union die „Zahlungskontenrichtlinie“ in Kraft getreten. Sie schreibt u. a. vor, dass Verbraucher in der EU die Entgelte, die Banken von ihren Kunden verlangen (also Kontoführungsgebühren, Entgelte für Überweisungen, Konditionen für Kredit- und Debitkarten usw.), besser miteinander vergleichen können. Außerdem sollten die Mitgliedsstaaten bis zum 31.10.2018 dafür gesorgt haben, dass die Verbraucher über mindestens eine Website jene Entgelte für Zahlungskonten vergleichen können – und zwar kostenfrei.
Bislang setzte die Bundesrepublik Deutschland hier auf private Anbieter. Verivox und Check24 lassen grüßen. Doch Verbraucherschützer, wie bspw. der Verbraucherzentrale Bundesverband, hielten diese Vorgehensweise für unzureichend und erhielten dabei auch vor Gericht Recht. Deshalb will die Regierung nun neue Saiten aufziehen – mithilfe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Neues Vergleichsportal für Zahlungskonten von der BaFin
Grundlage ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz, indessen Artikel 26 das Zahlungskontengesetz formuliert wird. Danach betreibt die BaFin künftig eine Vergleichswebsite für Zahlungskonten, die in Deutschland für Verbraucher angeboten werden. Doch die Daten für dieses Vergleichsportal müssen irgendwie gesammelt werden, und hierfür hat die BaFin nun Anfang Dezember einen Entwurf zur „Vergleichswebsitemeldeverordnung“ zur öffentlichen Konsultation bereitgestellt.
Denn mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wird künftig eine Meldepflicht der Zahlungsdienstleister zu den Vergleichskriterien gegenüber der BaFin eingeführt. Und jene Verordnung soll die Vergleichskriterien sowie die durch die Zahlungsdienstleister an die BaFin zu meldenden Daten zu den Vergleichskriterien gemäß dem Zahlungskontengesetz konkretisieren.
Öffentliche Konsultation des BaFin-Entwurf
In einer Pressemitteilung verweist die BaFin auf die öffentliche Konsultation des Entwurfs. Bis zum 15.12.2023 kann man per E-Mail seine Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben. Durch die frühzeitige Konsultationsfrist könne ein zeitnahes Inkrafttreten der Vergleichswebsitemeldeverordnung im Anschluss an das Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sichergestellt werden, heißt es von der Aufsicht. Daher sei es erforderlich, dass die Verordnung unmittelbar im Anschluss an die Änderungen des Zahlungskontengesetzes in Kraft treten, um den Beginn der Meldeverpflichtung an die Umsetzung des Fachverfahrens seitens Zahlungsdienstleister und der BaFin anzupassen.
Wie der Verordnung zu entnehmen ist, greift die Meldepflicht erstmalig im September 2024, wodurch von einem Start der Plattform im Herbst nächsten Jahres auszugehen ist.
Genaue Überprüfung der Verbraucher
Im „besonderen Teil“ des Entwurfs weist die BaFin noch auf einen Umstand hin, auf den Verbraucher achten sollten, denn: „Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgestaltungen der Entgelte für Zahlungskonten, die teilweise an verschiedene Bedingungen oder das konkrete Nutzerverhalten geknüpft sind. […] Die Vergleichswebsite kann deshalb nur einen ersten Überblick über die anfallenden Entgelte bieten.“
Daher müssten sich Verbraucher für einen vollständigen Überblick über die Konditionen für ein konkretes Zahlungskonto direkt an den jeweiligen Zahlungsdienstleister wenden.
Verbraucherschützer „begrüßen“ Start des Vergleichsportals
Laut Handelsblatt äußerte sich Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzen beim Verbraucherzentrale Bundesverband, zu dem Entwurf. Der Verband begrüße, dass das Vergleichsportal im kommenden Jahr zur Verfügung stehen wird, und es sei konsequent von der Bundesregierung, dass neben der BaFin keine privaten Anbieter vorgesehen seien. (mki)
Weitere Informationen zur Konsultation finden sich hier.
Bild: © Who is Danny – stock.adobe.com
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