Verunglückt ein Versicherter mit seinem Fahrzeug im Rahmen eines so genannten ʺFreien Fahrensʺ auf der Nordschleife des Nürburgrings, zahlt die Vollkaskoversicherung eventuell nicht. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherung. Schließen sie den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ aus, hat der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer. Das hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen.
Nürburgring wird nur temporär zur „mautpflichtigen Einbahnstraße“
In dem Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei dem ʺFreien Fahrenʺ, bei dem er verunglückt sei, handle es sich nicht um eine ʺTouristenfahrtʺ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Außerdem greife die Klausel auch deswegen nicht, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer ʺöffentlichen Rennstreckeʺ auf eine ʺmautpflichtige Einbahnstraßeʺ umgewidmet worden sei.
„Touristenfahrt“ auf Rennstrecke war nicht versichert
Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Ansicht. Bereits die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des Betreibers des Nürburgrings wählten den Begriff „Touristenfahrt“ für derartige Fahrten. Für diese Einordnung reiche es aus, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als ʺoffizielle Rennstreckeʺ für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer ʺTouristenfahrtʺ und einer ʺoffiziellen Rennstreckeʺ müssten nicht zeitgleich vorliegen.
Versicherer will erhöhtes Unfallrisiko ausschließen
Mit der Klausel bringe der Versicherer klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Dadurch sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Versicherer das erhöhte Risiko von Unfällen auf Rennstrecken vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017, Az.: 20 U 213/16
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