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4. Februar 2025
Restschuldversicherung: Kein Erfolg der Versicherer
Restschuldversicherung: Klage gegen einwöchiges Abschlussphase abgelehnt

Restschuldversicherung: Kein Erfolg der Versicherer

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das einwöchige Abschlussverbot für Restschuldversicherungen als unzulässig abgelehnt. Der GDV kritisiert die Regelung als europarechtswidrig und will sich für deren Aufhebung weiter einsetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat per Beschluss eine Verfassungsbeschwerde von 22 Unternehmen der Versicherungswirtschaft nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde richtete sich gegen den zum 01.01.2025 in Kraft getretenen Art. 32 Nr. 2 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Dieser ändert § 7a Abs. 5 VVG dahin, dass der Abschluss von Restschuldversicherungsverträgen zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erst eine Woche nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da sie unter anderem den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt, erklärte das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung. Die Beschwerdeführer hätten zunächst die Klärung bei der Aufsichtsbehörde oder den Rechtsweg vor den Fachgerichten beschreiten müssen.

Versicherer: Nicht im Einklang mit europäischer Verbraucherkreditrichtlinie

Der GDV vertrat die Ansicht, dass die sogenannte „Cooling-Off-Phase“ nicht mit der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang zu bringen sei. Diese gebe vor, dass Versicherer ihren Kunden eine Restschuldversicherung zeitgleich zum Abschluss des Darlehensvertrages anbieten können sollen.  Versicherte, die eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben, hätten zudem bereits ein Widerrufsrecht von 30 Tagen.

Eine Sprecherin des GDV stellt gegenüber AssCompact dar, dass das Bundesverfassungsgericht nicht darüber entschieden hat, ob ein Cooling-Off bei Restkreditversicherungen gegen EU-Recht verstößt. Entschieden wurde lediglich, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Im Unionsrecht sei geregelt, dass Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag „in einem Paket“ abgeschlossen werden können. Das Bundesverfassungsgericht deute im Beschluss an, dass dies für einen gleichzeitigen Abschluss beider Verträge spricht. Dies entspreche der Rechtsauffassung des GDV und widerspreche gleichzeitig der neuen Gesetzeslage seit Januar 2025.

GDV will sich weiter für Aufhebung der neuen Regelung einsetzen

 Den Beschwerdeführern obliegt nun die Entscheidung, wie es prozessual weitergeht. Der GDV will sich bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie dafür einsetzen, dass das aus seiner Sicht europarechtswidrige Cooling-Off wieder aufgehoben wird, so die Sprecherin.

Verbraucherschützer: Hohe Provisionen, Erhöhung der Kreditsumme

Restschuldversicherungen standen zunächst aufgrund hoher Provisionen in der Kritik. Doch schon 2022 wurden die Provisionen für den Abschluss einer Restschuldversicherung auf 2,5% der Kreditsumme gedeckelt. Verbraucherschützer erachten sie dennoch für überflüssig und teuer, da der Kreditnehmer die Versicherungsprämie samt darin enthaltener Vermittlungskosten als Einmalbetrag bereits zu Vertragsbeginn mitfinanzieren muss. Sie kritisieren zudem, dass mit dem mitfinanzierten Einmalbeitrag ebenfalls die Zinsbelastung steige. Hierdurch erhöhe sich die monatliche Kreditrate, die der Kreditnehmer an die Bank zurückzahlen muss.

Eine Restschuldversicherung springt in die Bresche, wenn der Kunde einen Kredit etwa wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht mehr zurückzahlen kann. Eine Kleine Anfrage im Bundestag, allerdings schon aus dem Jahr 2017, hatte ergeben, dass der Versicherungsfall sehr selten eintrete und bei 0,3% der Verträge liege. (bh)

BVerfGE, Beschluss vom 20.12.2024 – Az: 1 BvR 1779/24