Weitere Zahlungen der Erwerbsminderungsrente eines Mannes wurden nicht bewilligt, sodass dieser vor Gericht seinen Anspruch darauf einklagte. Der Kläger war hauptsächlich orthopädisch und psychisch beeinträchtigt. Wie vorangegangene Rechtsprechung (Az. L R 459/15) bestätigte, ist eine psychische Erkrankung erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung auf medikamentöse, therapeutische, ambulante und stationäre Weise davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen nicht nachhaltig, weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe, überwinden kann.
Abweisung der Klage
Da die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, wies der Beklagte laut dem SG Stuttgart die weitere Bewilligung zu Recht ab. Die dem Kläger zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten wurden nicht vollends ausgeschöpft. Das heißt, er habe z.B. keine engmaschige Verhaltenstherapie oder andere Psychotherapien sowie keinen stationären Aufenthalt oder einen Aufenthalt in einer Tagesklinik durchgeführt. Das Gericht stufte die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ des Klägers so ein, dass eine Linderung der Beschwerden durch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten insoweit möglich sei, um für über sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig zu sein. (kk)
SG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2017, Az.: S 25 R 2899/16
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