Die Minerva Kundenrechte GmbH ist als Versicherungsberaterin spezialisiert auf den PKV-Tarifwechsel gemäß § 204 VVG. Dabei vereinbart sie mit dem Kunden ein Erfolgshonorar. In einer gutachterlichen Gegenüberstellung wird dem Kunden nachgewiesen, ob es lohnendere Zieltarife gibt. Auf dieser Grundlage entscheidet der Kunde in der Folge, ob er den Tarifwechsel haben will oder nicht. Der Kunde zahlt nur, wenn ein lohnenderer Tarif nachgewiesen wird und es zum Tarifwechsel kommt.
Erfolgsabhängige PKV-Tarifwechsel Beratung durch Versicherungsberater
Der Bund der Versicherten (BdV) sah in der erfolgsabhängigen Vergütung einen Verstoß und mahnte das Unternehmen im Februar 2017 ab. Schließlich klagte der BdV auf Unterlassung des Geschäftsmodells. Bei der Tarifwechselberatung handele es sich nach Ansicht des BdV um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung, für die das Vergütungsrecht von Rechtsanwälten gelte. Demnach dürften im Regelfall keine Erfolgshonorare vereinbart werden. Es müsse entweder eine Geschäftsgebühr nach Gegenstandswert, aufwandsbezogen oder pauschal nach entsprechender Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden. Zustimmung fand der BdV im vergangenen Jahr zunächst beim Landgericht München.
Die Minerva Kundenrechte GmbH kämpfte jedoch weiter und bekam nun vor dem Berufungsgericht Recht. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die Tarifwechsel-Beratung durch Versicherungsberater ist erlaubt, urteilte das OLG München und wies die Klage des BdV ab.
In seiner Urteilsbegründung führt der Senat laut Minerva-Mitteilung aus, dass die Minerva Kundenrechte GmbH „für von ihr angebotene, erbrachte oder beworbene Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach § 204 VVG eine erfolgsbezogene Vergütung verlangen kann, wobei eine solche im Streitfall nur anfällt, wenn es zu einem Tarifwechsel kommt, ansonsten bleibt die bloße Beratungsleistung kostenlos.“
Das OLG stützt sich bei seinem Urteil auf den am 23.02.2018 in Kraft getretenen neuen § 34 d Abs. 2 GewO und die zugehörigen Gesetzesbegründung, woraus hervorgehe, dass der Gesetzgeber Erfolgshonorare für Versicherungsberater bei der Tarifwechsel-Beratung bzw. bei der Versicherungsvermittlung zulasse und insoweit kein Unterschied zu Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern vorgesehen sei.
Revision angekündigt
Das Urteil ist zur Revision zugelassen. Und davon will der BdV auch Gebrauch machen. „Wir sehen die besondere Stellung der Versicherungsberater nicht genügend gewürdigt und werden daher Revision beim Bundesgerichtshof einlegen“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Und weiter: „Erfolgsabhängige Honorare geben Fehlanreize und gefährden eine unabhängige Beratung.“ Das passe nicht zur „besonderen Vertrauensstellung des Versicherungsberaters“, der Bundesgerichtshof solle deshalb an dieser Stelle für Rechtssicherheit sorgen. (bh)
OLG München, Berufungsurteil, Az.: 6 U 2157/18, Revision zugelassen
LG München, Urteil vom 25.04.2018, Az.: 37 O 8325/17
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