Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV): Wie konnte es dazu kommen?
Werden garantierte Leistungen durch eine Pensionskasse (kurz PK) zu Sanierungszwecken gekürzt, steht der Arbeitgeber dafür ein („Subsidiärhaftung“ nach § 1 Abs. 1 S. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 10.02.2015 – 3 AZR 65/14). Geht dieser wiederum insolvent, dann bleibt der Arbeitnehmer auf der Leistungskürzung sitzen. Denn die Leistungskürzung ist bis dato nicht durch den PSV geschützt (vgl. §§ 7 ff. BetrAVG bzw. BAG vom 20.02.2018 – 3 AZR 142/16). Genau aus diesem Grund klagte ein betroffener Betriebsrentner bis zum EuGH. Seiner Auffassung nach müsste ein Schutz nach europäischem Recht bestehen. Der EuGH gab ihm Recht (19.12.2019 – C-168/18 Bauer): Es müssen mindestens 50% einer Betriebsrente geschützt werden („Opfergrenze“). Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz dafür gesorgt, dass PK-Leistungskürzungen, für die ein insolventer Arbeitgeber nicht einsteht, zukünftig vom PSV geschützt werden. Das führt auch zur PSV-Beitragspflicht für Arbeitgeber mit PK-Versorgungen.
So sieht die neue PSV-Pflicht aus
Betroffen sind PK, die nicht dem Sicherungsfonds („Protektor Lebensversicherungs-AG – Sicherungsfonds für Lebensversicherer“; kurz „Protektor“) unterliegen bzw. nicht als gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien organisiert sind. Eine Liste der dem Sicherungsfonds unterliegenden PK findet sich unter www.protektor-ag.de.
PSV-Beiträge werden ab 2021 fällig. Der Beitragssatz beträgt für PK im Jahr 2021 individuelle 3‰. Aufgrund des Nachfinanzierungsbedarfs erhöht sich in den Jahren von 2022 bis 2025 der im jeweiligen Jahr geltende PSV-Beitragssatz für PK jeweils um 1,5‰.
Die Einstandspflicht des PSV greift für alle Sicherungsfälle ab 2022. Davor steht der PSV nur dann ein, wenn die PK Leistungskürzungen von mehr als 50% vorgenommen hat oder ein Arbeitnehmer aufgrund der Leistungskürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle nach Eurostat fällt – beides eher unwahrscheinlich.
Neue Bemessungsgrundlage – Auch Pensionsfonds betroffen!
Für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen entspricht die Bemessungsgrundlage für die PSV-Beiträge der Höhe der erreichbaren jährlichen Versorgungsleistung. Bei lebenslangen Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen gilt jeweils ein Viertel davon als Bemessungsgrundlage, bei Kapitalleistungen 10% der Kapitalleistung. Im Falle laufender Renten entspricht die Bemessungsgrundlage 20% des nach § 4d Abs. 1 EStG berechneten Deckungskapitals.
Die vorgenannten Regelungen gelten zukünftig auch für Pensionsfonds. Bis dato waren dort 20% des Teilwerts nach § 6a EStG Bemessungsgrundlage.
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