Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit drei Urteilen die Klagen dreier Bausparer gegen eine Bausparkasse abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts Münster in den drei Prozessen bestätigt. Die von den Bausparern erhobenen Klagen auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge sind damit auch in zweiten Instanz erfolglos geblieben. Die Bausparkasse hatte die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5% bzw. 3% erhielten.
Unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung
Nach Auffassung des Gerichts waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das Gericht hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteile vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15 OLG Stuttgart, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15 OLG Stuttgart) nicht angeschlossen.
Revision zugelassen
Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung hat das OLG Hamm in allen drei Fällen die Revision zugelassen, sodass die unterlegenen Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen können. (kb)
OLG Hamm, Urteile vom 22.06.2016, Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15, nicht rechtskräftig
Siehe auch
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