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27. Juni 2018
LVRG: Was die Evaluierung für Vermittler bedeuten kann

LVRG: Was die Evaluierung für Vermittler bedeuten kann

Wenn es um das LVRG geht, ist momentan vieles ziemlich vage. Eine Evaluierung durch das Finanzministerium sollte im „Lauf des Jahres“ erfolgen. Mit einem ersten Bericht wurde ursprünglich im Mai gerechnet. Seit Anfang Juni liegt nun gerade einmal der Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Evaluierung des LVRG vor. Er lässt erahnen, dass das Reformgesetz an einigen Punkten nachjustiert werden wird. Im Zentrum steht dabei für die Branche der von Vermittlern gefürchtete, vom Verbraucherschutz befürwortete Provisionsdeckel.

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) verfasst, das AssCompact vorliegt und erste Hinweise darauf gibt, welche Änderungen am LVRG angedacht werden.

Offenlegung der Effektivkosten gemäß PRIIPS

Zwei Vertriebsthemen sind darin von großer Bedeutung für Vermittler. Erstens: Die Kostentransparenz soll erhöht werden, und zwar mittels einer genaueren Bestimmung und Offenlegung der Effektivkosten eines Versicherungsvertrages. Dafür sollen laut dem Papier künftig Grundsätze der europäischen Regulierung zu PRIIPS (Anlageprodukte für Kleinanleger) angewendet werden. Für Makler bedeutet dies, dass sie bei kapitalbildenden Produkten vor Vertragsschluss darüber informieren müssen, wie sich der Wert des Vertrages durch anfallende Kosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase mindert. Dadurch soll auch die Vergleichbarkeit der Effektivkosten für Verbraucher erleichtert werden. Um dies umzusetzen, müsste die VVG-Informationspflichtenverordnung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geändert werden.

Gesetzlicher Provisionsdeckel soll kommen

Zweitens: Ein Provisionsdeckel soll per Gesetz eingeführt werden. Ziel ist es nach Ansicht des Ministeriums, die zu hohen Vertriebskosten und damit verbundene Fehlanreize zu begrenzen. Dazu wiederum müsste das VAG entsprechend geändert werden. Eine Angabe dazu, wie hoch oder niedrig der Provisionsdeckel angesetzt werden soll, gibt es in dem Papier nicht.

BVK plädiert für „atmenden“ Provisionsdeckel

BVK-Präsident Michael H. Heinz hält nichts von einem gesetzlichen Provisionsdeckel. Dieser sei ein „unverhältnismäßiger ordnungspolitischer Eingriff in die Vergütung unseres Berufsstands und unserer Privatautonomie“, sagt er gegenüber AssCompact. Seiner Ansicht nach hätten Vermittler in Verbindung mit längeren Stornohaftungszeiten bereits genug Einschnitte bei den Provisionen. Er sieht jetzt die Versicherer in der Pflicht: „Diese könnten durch Senkung der Verwaltungs- und Marketingkosten erheblich zur Reduzierung der Abschlusskosten in der Lebensversicherung beitragen und so die Sparte insgesamt stabilisieren“, so Heinz. Einsparpotenziale sieht er auch beim Produktportfolio. „Hier sollten die BaFin und der Gesetzgeber ansetzen, statt bei den persönlichen Ansprechpartnern der Kunden“, resümiert der BVK-Präsident. Sollte dennoch ein Provisionsdeckel durchgesetzt werden, dann würde der BVK für eine „atmende“ Variante im Sinne einer BaFin-Lösung plädieren. Das würde bedeuten, dass die BaFin die Überwachung der Unternehmen dahingehend übernimmt, dass Provisionszahlungen im Rahmen bleiben. In jedem Fall müsse der Deckel laut BVK zeitlich auf die Niedrigzinsphase begrenzt sein.

Bund der Versicherten fordert Analyse der Überschussbeteiligung

Auch der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat den Entwurf zur Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) in Augenschein genommen und bringt andere Kritikpunkte an dem Papier an. Vorstand Axel Kleinlein bemängelt, dass der Entwurf weder zu den Überschussbeteiligungen noch zu Beteiligungen an Bewertungsreserven Lösungsvorschläge bringt. „Der Skandal ist das, was offenkundig nicht Gegenstand der Evaluation ist, nämlich eine Analyse, wie viele Milliarden Euro an Bewertungsreserven bei der Überschussbeteiligung nicht mehr eingerechnet werden“, so der Versicherungsmathematiker. Die Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels ist nach Ansicht des BdV-Vorstands hingegen längst überfällig.

Nachjustierungen bei der Zinszusatzreserve

Anpassungsbedarf sieht der Entwurf auch bei der Zinszusatzreserve (ZZR). Hier will das Ministerium die Berechnungsvorschrift ändern, um die Absicherung der Zinsgarantien „nachhaltiger und effizienter“ zu machen. Die Zinszusatzreserve soll weiter, aber in kleineren Schritten aufgebaut werden. Gleichzeitig soll ihre Auflösung zeitlich gestreckt werden. Um dies umzusetzen, wäre eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung nötig. Zusätzlich soll Eigentümern, die sich an der Finanzierung der ZZR beteiligen, ermöglicht werden, ihre Einlagen zurückzubekommen, sobald sie nicht mehr zur Finanzierung der Zinsgarantien benötigt werden. Dies soll laut dem Eckpunktepapier einen Anreiz schaffen, sich am Aufbau der ZZR zu beteiligen.

Es scheint also, dass dem LVRG eine größere Überarbeitung bevorsteht. Wie es weitergeht und vor allem wann ein erster Evaluationsbericht vorliegt, ist auch angesichts der momentanen politischen Situation unklar. (tos)

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