Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in einem Streitfall zu entscheiden, bei dem es zu einem Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschbecken kam. Der vom Versicherungsnehmer aufgrund der Schäden in Anspruch genommene Versicherer versagte die Leistung und berief sich auf Leistungsfreiheit.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Im Haus des Klägers befindet sich im Badezimmer eine Dusche ohne Duschbecken oder geschlossener Duschkabine. Aus dieser Dusche trat unplanmäßig Leitungswasser aus, sodass im darunter befindlichen Raum ein Wasserschaden entstand. Die Begründung zum ablehnenden Bescheid des Versicherers war, dass der Versicherungsschutz nur dann bestünde, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus einer mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung (Duschbecken) im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Leitungswasser-Versicherung austrete. Die Ableitung des Duschwassers erfolgte direkt durch einen Bodenablauf. In diesem Fall setzt ein begründeter Leistungsanspruch das Vorhandensein einer mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung voraus, so das OLG. Der Versicherungsnehmer hat daher keinen Anspruch auf Leistung aus der Leitungswasser-Versicherung. (kk)
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.08.2017, Az.: 25 U 1728/17
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