Angesichts der enormen wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen hierzulande hat die Bundesregierung die Regelungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld gelockert. Etliche Gewerbekunden von Versicherungsmaklern werden etwa aufgrund von Auftragsrückgängen davon Gebrauch machen und Kurzarbeit anmelden. Was dies für die betrieblichen Vorsorgesysteme bedeutet, hat die Kanzlei Michaelis auf Basis von Informationen ihres Rentenberaters Michael Kirner zusammengefasst.
Haben Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber eine von ihm finanzierte Zusage auf Leistungen der bAV, so muss der Arbeitgeber diese Leistungen zunächst einmal fortsetzen, erklärt die Kanzlei. Eine Kürzung der Leistungen als unmittelbare Folge wären nur dann gegeben, wenn die bAV vom Arbeitsentgelt abhängt. Ausschlaggebend wären in diesem Fall aber die Inhalte der jeweiligen Zusagen.
Für Kürzung der bAV-Zusagen braucht es nachvollziehbare Gründe
Verschlechtert sich allerdings die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nachhaltig, so die Juristen weiter, wird der Arbeitgeber die bAV-Zusagen nicht zwingend auf Dauer in der ursprünglich vereinbarten Höhe erbringen müssen und er kann eine Kürzung in Erwägung ziehen. Die Option hierfür hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geschaffen, die Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Zusagen aber zum Schutz der Arbeitnehmer beschränkt. Für einen Eingriff in noch nicht erdiente Anwartschaften müssen willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe vorliegen, so das BAG. Wie Michael Kirner erläutert, hat das BAG diese Gründe aber nicht eindeutig definiert; außerdem müssen die Gründe der Sphäre des Arbeitgebers entspringen. Die Gründe sind also im Einzelfall zu prüfen.
Kurzarbeit Null: Wenn die Arbeit eingestellt wird
Stellt ein Unternehmen eine Zeit lang die Arbeit vollständig ein (Kurzarbeit Null), wirkt sich dies auch auf die bAV aus. Hier fällt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vorübergehend weg und es ruht auch die bAV-Beitragspflicht des Arbeitgebers. Versorgungsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können allerdings andere Regelungen vorsehen. Wie der Rentenberater der Kanzlei Michaelis erklärt, sind die Zeiten der Kurzarbeit bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen, insbesondere bei Kurzarbeit Null.
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