Anspruch auf Krankengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung hat nur, wer sich seine weitere Erkrankung rechtzeitig attestieren lässt. In einem aktuellen Fall hat das Sozialgericht entschieden, was passiert, wenn der Arzt die Bescheinigung nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weiterleitet. Händigt er sie nicht an den Versicherten aus, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn die Bescheinigung zu spät bei ihr eingeht.
Arzt versendet Bescheinigung zu spät
Die Klägerin hatte sich rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die Arbeitsunfähigkeit (AU) attestieren zu lassen. Der Arzt händigte das Formular, das für den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, aber nicht aus. Er veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten einging, verweigerte diese die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.
Ausnahme im Gesetz über Entgeltfortzahlung
Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht. Zwar muss der Versicherte grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Meldung der AU sorgen. Eine Ausnahme ergibt sich aber aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung, da der Arzt danach verpflichtet ist, der Krankenkasse die AU zu melden. Treten Verzögerungen bei der Übermittlung der AU-Bescheinigung auf, muss sich die Krankenkasse diese zurechnen lassen. Nach Auffassung der Richter greift diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt die Bescheinigung nicht dem Versicherten aushändigt, sondern die Weiterleitung selbst übernimmt.
Risiko für Verspätung liegt bei der Krankenkasse
Die Klägerin hatte nämlich keine Möglichkeit, für den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Sie war nicht verpflichtet, die Krankenkasse auf andere Weise zu informieren. Sie durfte sich darauf verlassen, dass der Arzt für eine rechtzeitige Übermittlung sorgt. Die Kammer wertete dabei den Umstand, dass die Krankenkasse der Arztpraxis Freiumschläge zur Verfügung stellt, als Hinweis für die berechtigte Nutzung dieses Übermittlungsweges. Dann aber liegt das Risiko für den verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der für den Versicherten vorgesehene Vordruck den Hinweis enthält, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen kann. (tos)
SG Detmold, Urteil vom 15.11.2017, Az.: S 5 KR 266/17
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