Und wenn der Mindestbeitrag für einen Neuvertrag nicht erfüllt ist?
Eine Möglichkeit ist die Reduzierung der Entgeltumwandlung um den Arbeitgeberzuschuss, sodass der Gesamtbeitrag des Bestandsvertrages gleich bleibt. Dies ist aber sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch wenig attraktiv. Sinnvoller erscheint ein neuer Vertrag mit einem geringen Beitrag. Gefragt ist ein Versicherer, der keinen Mindestbeitrag in den Tarifen hat und bei dem auch Kleinstbeiträge abgesichert werden können. Die Dialog bietet dies mit der Tarifwelt bAV flexBOX an. Somit können auch geringe Arbeitgeberzuschüsse, die nicht in Bestandsverträge fließen können, gewählt werden. Im Gegensatz zur Altersrente ist nicht nur der gefühlte, sondern vor allem der sichtbare Nutzen bei der Todesfallabsicherung deutlich größer.
Fazit: Interessante Vorteile
Gerade vor dem Hintergrund des Arbeitgeberzuschusses nach dem BRSG bzw. von rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungen in Verbindung mit technisch einjährig kalkulierten Tarifen bietet eine Hinterbliebenenabsicherung in der bAV – insbesondere in Kollektivverträgen – wieder sehr interessante Vorteile.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2020 auf S. 28 f. und in unserem ePaper.
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