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16. Februar 2025
Hält Grundfähigkeitsversicherung, was sie verspricht?

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Hält die Grundfähigkeitsversicherung, was sie verspricht?

Hält Grundfähigkeitsversicherung, was sie verspricht?

Anerkennung oder Ablehnung?

Es gibt aber auch noch andere Gründe. Zum Beispiel gibt es keinen eindeutigen Leistungsauslöser wie in der BU und häufig werde, wie Wedekind sagt, der vereinbarte Grad der Einschränkung nach der Definition der betroffenen Grundfähigkeit nicht erreicht. Canada Life hat die Erfahrung gemacht, dass auch Leistungsanträge eingereicht werden, bei denen es um psychische Erkrankungen geht, diese aber in der Grundfähigkeitsversicherung nicht versichert seien. Auch verfrühte Anträge, bevor ersichtlich ist, ob die Beeinträchtigung bestehen bleibt, können zudem zu Ablehnungen führen.

Die Nürnberger stellt zwei Dinge fest: Entscheidungen über einen Leistungsantrag bei einem Grundfähigkeitsvertrag können sehr schnell und unproblematisch erfolgen – dies sei insbesondere bei einem vollständigen Wegfall einer versicherten Grundfähigkeit, etwa im Zusammenhang mit einem Unfall oder Schlaganfall, der Fall. Bei Einschränkungen von Grundfähigkeiten infolge Erkrankungen könne die Prüfung, ob die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für einen Leistungsfall erfüllt seien, dagegen zeitaufwendiger sein. So können beispielsweise bei Multipler Sklerose Grundfähigkeiten wie „Gehen“, „Treppen steigen“ oder „Sehen“ nachvollziehbar eingeschränkt sein. Ob eine Einschränkung zum aktuellen Zeitpunkt der Leistungsprüfung in dem bedingungsgemäß geforderten Umfang bereits vorliegt, könne manchmal aber nur durch ärztliche Befragungen oder durch eine gutachterliche Untersuchung geklärt werden.

Bei Bausteinauswahl genau hinsehen

Ein generelles Problem wollen die Versicherer dagegen nicht feststellen, was das Verständnis der Definitionen angeht. Sie verweisen darauf, dass die Leistungsauslöser in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen transparent und verständlich beschrieben sind. Im AssCompact Austausch weisen Canada Life und Nürnberger aber darauf hin, dass es bei der Auswahl oder eben Nicht-Auswahl von Bausteinen zu Problemen kommen kann. So etwa, wenn ein Leistungsantrag mit länger andauernden Arbeitsunfähigkeit (AU) begründet wird. „Wenn der AU-Schutz, den wir auch in der Grundfähigkeitsversicherung als optionalen Baustein anbieten, nicht mitversichert ist, müssen wir solche Leistungsanträge ablehnen“, erklärt die Nürnberger.

Dennoch beschäftigt den Markt die Frage, ob Kunden und Versicherer beim Grundfähigkeitsschutz tatsächlich immer dasselbe verstehen. Dazu mehr im zweiten Teil des AssCompact Berichts, der in den nächsten Tagen auf asscompact.de erscheinen wird. Dort geht es um die Einschätzungen eines weiteren Analysehauses und eines Versicherungsmaklers sowie um aktuelle Produkt-Updates. (bh)