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18. Juni 2024
GwG: Kein Schadenersatz bei falschem Geldwäscheverdacht

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GwG: Kein Schadenersatz bei falschem Geldwäscheverdacht

GwG: Kein Schadenersatz bei falschem Geldwäscheverdacht

Nächste Klage beim LG Frankfurt eingegangen

Der vorgenannte Fall ist mit Blick auf eine Schadenersatzklage kein Einzelfall. Die Kanzlei Gauweiler & Sauter, München, hat aktuell für einen Mandanten eine Klage beim LG Frankfurt a. M. gegen die UBS Europe SE auf Feststellung von Schadenersatzansprüchen wegen Vertragsverletzung und deliktischen Verfehlungen eingereicht. Gegenstand der Klage sind aus Sicht der Kanzlei rechtswidrige Meldungen der Bank an die FIU über angeblich verdächtige Transaktionen des Mandanten, die zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn geführt haben.

Laut Kanzlei missachtete die Bank bei ihren Meldungen die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 43, 48 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG). Danach sei es den Banken verboten, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich unwahr gegenüber den Meldebehörden zu behaupten, die Voraussetzungen für eine „Geldwäscheverdachtsanzeige“ im Sinn des § 43 GwG würden vorliegen.

Die Bank stellte gegenüber der Behörde beispielsweise die Behauptung „auffälligen Verhaltens“ auf. Der gut betuchte Kunde hatte von seinem Privatkonto in mehreren Auszahlungen binnen drei Monaten 170.000 Euro „in bar abgehoben“ und dies gegenüber der Bank auf Nachfrage „nur“ mit persönlichen Ausgaben begründet.

Das auf die Verdachtsmeldungen hin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde schließlich als rechtswidrig befunden und eingestellt. Die Kanzlei merkt an, dass die mit den rechtswidrigen Geldwäscheverdachtsanzeigen der UBS losgetretene Entwicklung den Ruf des Mandanten schwer geschadet habe. Außerdem habe er bereits erhebliche finanzielle Verluste erlitten. (bh)

Bildquelle: © Serge Aubert – stock.adobe.com

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