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26. Juli 2011
Gericht lehnt verdeckte Einlage bei Pensionszusageverzicht ab

Gericht lehnt verdeckte Einlage bei Pensionszusageverzicht ab

Während die meisten Unternehmer bei Verzicht auf Ihre Pensionszusage eine verdeckte Einlage fürchten, hatte das Finanzgericht Düsseldorf am 15.06.2010 über den umgekehrten Fall zu entscheiden.

Im Rahmen des GmbH-Verkaufs schieden die Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Unternehmen aus. Weil in Ihren Pensionszusagen auf die Unverfallbarkeitsfristen nach Betriebsrentengesetz verwiesen wurde, verloren alle drei ihre noch verfallbaren bAV-Ansprüche.

Darüber berichtet das bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting. Der Käufer der GmbH wollte aber die Rückstellungen offensichtlich nicht gewinnerhöhend auflösen und buchte sie deshalb als gewinnneutrale Einlage. Finanzamt und Finanzgericht akzeptierten das nicht und verlangten eine gewinnerhöhende Auflösung. Die GmbH hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Für die Praxis sollte nach Meinung der febs Consulting beachtet werden, dass dieses Urteil kein Freibrief sei, auf noch verfallbare Zusagen verzichten zu können. Das ist nach Meinung von Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer von febs. nur dann der Fall, wenn der Verzicht anlässlich des Ausscheidens erfolgt. Denn dann steht endgültig fest, dass der Anspruch verloren und somit wertlos ist. Solange aber noch die Möglichkeit besteht, die Unverfallbarkeit zu erreichen, ist ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht mit den Wiederbeschaffungskosten zu bewerten und als Lohn zu versteuern.