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22. Januar 2019
Gegen die BaFin-Aufsicht für 34f- und 34d-Vermittler

Gegen die BaFin-Aufsicht für 34f- und 34d-Vermittler

Laut Koalitionsvertrag sollen Finanzanlagenvermittler unter BaFin-Aufsicht gestellt werden. Seit Herbst letzten Jahres werden in Berlin die Gespräche zu einer schrittweisen Umstellung forciert. Viele 34f-Vermittler sind aber zugleich auch als Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO registriert. Der GDV warnt nun davor, aus der Übertragung der §-34f-Aufsicht auf die BaFin eine Richtungsentscheidung für Versicherungsvermittler zu machen.

Der GDV zeigt sich in einer aktuellen Stellungnahme skeptisch, was die Absicht der Bundesregierung angeht, die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO auf die BaFin zu übertragen. Von dem Vorhaben seien auch die Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO betroffen, die zugleich als Finanzanlagenvermittler registriert seien, so der Verband. Eine schrittweise Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin dürfe aber keinesfalls ein Präjudiz für die Aufsicht über Versicherungsvermittler werden, so das Statement gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium.

Bestehende Regeln genügen dem Verbraucherschutz

Als Grund führt der GDV an, dass Versicherer uneingeschränkt für etwaige Beratungsfehler der gebundenen Vermittler einstehen. Verbraucher seien damit umfassend geschützt. Zudem würden gebundene Vermittler gemäß § 48 VAG über die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen bereits mittelbar von der BaFin beaufsichtigt.

Über die Versicherungsvertreter hinaus verweist der GDV darauf, dass alle anderen Versicherungsvermittler von den Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt würden und es dort keine Defizite gäbe, die einen Aufsichtswechsel rechtfertigen würden. Dies ist allerdings ein Argument, das in Bezug auf die 34f-Aufsicht schon nicht gefruchtet hat: Schäden durch Finanzanlagenvermittler konnten bisher nicht aufgezeigt werden, dennoch scheinen die Regierungsparteien davon auszugehen, dass eine BaFin-Aufsicht mehr im Sinne des Anlegerschutzes sei als eine Aufsicht durch Kammern und Gewerbeämter.

Dafür, dass die Aufsicht der Versicherungsvermittler unberührt bleibt, spricht, dass das Aufsichtssystem erst vor knapp einem Jahr mit dem IDD-Umsetzungsgesetz bestätigt wurde. Dies bedeutet aber, dass mit der geplanten Übertragung der 34f-Aufsicht auf die BaFin die Einheitlichkeit der Aufsicht verloren ginge. Ein Vermittler, der über eine 34d- und 34f-Erlaubnis verfügt, würde zwei Regimen unterstehen – einmal der Gewerbe- und einmal der BaFin-Aufsicht. Das würde für die Vermittlerunternehmen auf jeden Fall Mehraufwand bedeuten.

Der GDV spricht an dieser Stelle noch einen weiteren Punkt an: Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler bräuchten hinsichtlich der Erwartungen der Aufsicht an die Anforderungen zur Berufszulassung und -ausübung hinreichende Rechtssicherheit. Gerade dort, wo die gesetzlichen Vorgaben für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler identisch seien, müsse sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden nach denselben Maßstäben beaufsichtigten. Es müsse also unabhängig von der Aufsichtsstelle einheitliche Beurteilungsmaßstäbe und Sanktionsmechanismen geben. Der GDV fordert also die Gewährleistung einer konsistenten Vermittleraufsicht, wenn die 34f-Aufsicht an die BaFin übertragen wird.

Überwiegende Ablehnung für BaFin-Aufsicht

Das Mehr an Bürokratie und Aufwand lehnen auch die Vermittlerverbände ab. Das Gros argumentiert gegen eine BaFin-Aufsicht der Finanzanlagenvermittler. Die gewerberechtliche Aufsicht der Versicherungsvermittler sehen sie durch die IDD-Umsetzung sowieso bekräftigt.

Der BDVM hatte im vergangenen Jahr noch eine davon abweichende Meinung. Auch er ist gegen einen regulatorischen Schnitt durch die Vermittlerunternehmen, allerdings könne er sich vorstellen, dass sowohl Finanzanlagenvermittler als auch Versicherungsvermittler von der BaFin beaufsichtigt würden. Dahinter verbirgt sich die Befürchtung, dass Versicherern, als verlängerter Arm der BaFin, künftig mehr Aufsicht über Versicherungsvermittlern zugestanden werde, als es insbesondere Versicherungsmaklern lieb sein könnte. Anfangs spiegelte sich diese Befürchtung auch im Rundschreiben-Entwurf zum Versicherungsvertrieb der BaFin wieder. In dem Rundschreiben stellt die BaFin Details in der Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Versicherungsvermittler klar. Im finalen Rundschreiben gab es dann aber doch noch Zugeständnisse zugunsten der Versicherungsmakler. (bh)

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