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25. Oktober 2019
Frist einhalten: Abgabe des 34f-Prüfbericht zum 31.12.

Frist einhalten: Abgabe des 34f-Prüfbericht zum 31.12.

Finanzanlagenvermittler müssen für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht erstellen lassen und diesen bis Ende des darauffolgenden Jahres an ihre zuständige Erlaubnisbehörde abgeben. Die BCA erinnert deshalb an den Stichtag 31.12.2019 und weist darauf hin, dass es hier keine Toleranzgrenzen gebe.

Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO ist, hat für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer einen Prüfbericht erstellen zu lassen und diesen bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres im Original an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln. Da nun das Jahresende naht und damit auch der Termin zur Abgabe des Prüfberichts für 2018, erinnert die BCA in einem Newsletter an ihre Partner an die wichtige Frist. Denn wenn das Testat nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingegangen sei, gebe es keine Toleranzgrenzen. Fristversäumnisse würden Bußgelder nach sich ziehen, so die Information der BCA.

Frist gilt auch für Negativerklärung

Sollte im Prüfungszeitraum 2018 keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sein, ist eine so genannte Negativerklärung abzugeben. Auch diese muss per Original und unaufgefordert bei der Behörde eingereicht werden. Die BCA weist diesbezüglich darauf hin, dass dabei nicht nur der Umsatz maßgeblich sei, sondern dass auch eine Beratung, die nicht in einer Transaktion ende, dokumentiert werden müsse und prüfungsrelevant sei.

Wer sich noch nicht mit der Thematik beschäftigt habe, so der Pool weiter, sollte umgehend damit starten. Erfahrungsgemäß würde es in den letzten Wochen vor dem Stichtag, vor allem bei den Prüfern, sehr eng.(bh)

Bild: © Fotomanufaktur JL – stock.adobe.com