Die Unterscheidung von Bestandsrentnern und Neurentnern bei der Berechnungsgrundlage der Erwerbsminderungsrente ist aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich rechtens. Das haben die Richter am BSG in einem Urteil vom 10.11.2022 bestätigt (Az: B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R). Die Entscheidung betrifft laut Sozialverband VdK rund 1,8 Millionen Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 01.01.2018 beziehungsweise vor dem 01.01.2019 begann – und für die sich nun die Hoffnung auf eine rückwirkende Erhöhung ihrer Erwerbsminderungsrente zerschlagen hat. Die Sozialverbände werden sich nun an das Bundesverfassungsgericht wenden.
Kläger fordern Gleichbehandlung
Konkret ging es vor dem BSG in Kassel um eine mögliche Ungleichbehandlung der Bestands-Erwerbsminderungsrentner, die zwischen 2001 und 2019 in Rente gegangen sind. Zum 01.01.2019 hatte die Deutsche Rentenversicherung nämlich die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente erhöht. Allerdings gingen bei dieser Erhöhung die Bestandsrentner, die vor dem 01.01.2019 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, leer aus. Zwei Kläger forderten nun eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das allerdings ab.
Leistungsverbesserungen wie -kürzungen gelten nur für Neurentner
Und auch das BSG hat nun mit dieser Entscheidung die Revisionen der beiden Kläger, die vom Sozialverband VdK und Sozialverband Deutschland unterstützt wurden, abgewiesen. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe seien für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich, argumentierten die Richter des BSG. Es entspreche schließlich dem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten.
Nachbesserung des Gesetzgebers flossen auch in die Urteilsfindung ein
In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber aber nachgebessert und für die sogenannten Bestandsrentner, deren Erwerbsminderungsrenten-Beginn zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2018 lag, Zuschläge beschlossen. Je nach Rentenbeginn liegen diese Zuschläge bei 4,5% beziehungsweise 7,5%. Und auch diese Verbesserungen hatte das BSG in seine Urteilsfindung einfließen lassen. Unterdessen kündigten die beiden Sozialverbände nun an, Klage beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. „Das Bundesverfassungsgericht muss nun klären, ob die derzeitige Gesetzgebung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt“, erklärte dazu Verena Bentele, Präsidentin beim VdK. (as)
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R
Bild: © Denis Larkin – stock.adobe.com
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